Tipps zur Preisangabenverordnung Checkliste: Korrekte Preisangaben schützen vor Abmahnungen

Der Online-Handel boomt und auch viele Handwerksbetriebe bieten ihre Produkte und Dienstleistungen inzwischen über das Internet an. Allerdings muss bei der Preisangabe im Netz Einiges beachtet werden, um rechtlich abgesichert zu sein und keine Abmahnung zu erhalten.

Handwerker, die ihre Waren und Dienstleistungen im Internet anbieten unterliegen der Preisangabenverordnung (PAngV). Wird der Endpreis hervorgehoben, müssen die Teilpreise inklusive der Umsatzsteuer hervorgehoben werden. - © Foto: thanatip/fotolia

Immer mehr Handwerker bieten ihre Waren und Dienstleistungen über das Internet an. Zahlreiche Kunden werden mittlerweile über den Online-Handel angesprochen. Der Kreativität bei der Website-Gestaltung sind dabei meistens keine Grenzen gesetzt.

Allerdings gerät die korrekte Preisangabe dabei oft in Vergessenheit. Aus Unwissenheit heraus fehlen Preistafeln oder Schilder an Artikeln. Dies regelt die so genannte Preisangabenverordnung (PAngV). Sie regelt die Angabe der Preise und ihre Zusammensetzung gegenüber dem Endverbraucher. Als Regelung im Rahmen der Verbraucherschutzverordnung stellt die Preisangabenverordnung ein wichtiges Faktum im Wirtschaftsverkehr von Waren und Leistungen zwischen Anbieter und Letztverbraucher dar.

Der Endpreis muss jedoch unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren angezeigt werden. Das Gleiche gilt für Dienstleistungen. Zusätzlich muss angegeben werden, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten.

Der Zusatz "inkl. MwSt." ist daher immer erforderlich. Dieser wird auch bei Kleinunternehmen immer wieder abgemahnt, auch wenn es in ihrem Fall widersprüchlich ist. Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuerpflicht befreit, wenn die Umsätze des vergangenen Kalenderjahres nicht mehr als 17.500 Euro und die des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Ratsam ist deshalb folgende Formulierung:

"Alle angegebenen Preise sind Endpreise zuzüglich Liefer-und Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus."

Angaben zu Liefer- und Versandkosten

Mit Blick auf die Liefer- und Versandkosten müssen noch zusätzliche Angeben gemacht werden, insbesondere wie hoch diese Kosten sind. Werden keine Versandkosten erhoben, so muss auch das angegeben werden.

Für den Fall, dass die Höhe der Versandkosten noch nicht angegeben werden kann, sind die Einzelheiten der Berechnung anzugeben, so dass der Verbraucher ohne Schwierigkeiten die anfallenden Versandkosten selbst berechnen kann. Wichtig ist, dass die Angabe der Versandkosten leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein muss.

Darüber hinaus ist es zulässig, die Versandkosten auf der Internetseite getrennt vom Angebot darzustellen. Kunden müssen allerdings die Seite leicht auffinden können und noch vor Einleitung des Bestellvorgangs auf die Seite geleitet werden.

Anbieter hat Sorge zu tragen

Heutzutage können Verbraucher in zahlreichen Internetportalen und –foren die Preise vergleichen. Auch wenn es sich hierbei um einen Service von Dritten handelt, muss der Unternehmer, dessen Waren oder Dienstleistungen dort aufgeführt werden, dafür Sorge tragen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.

Die Preise müssen aktuell sein und die Versandkosten für Waren müssen mit aufgeführt werden. Ist man als Anbieter von Waren oder Leistungen online tätig, besteht also die Pflicht zur permanenten Überwachung der eigenen Internetpräsenz. Nähere Informationen gibt ein E-Book zum Thema Preisangabenverordnung einer Kanzlei für IT-Recht. dhz