Andreas Lattka übernimmt den Betrieb Schmidtsdorff Elektromotoren von seinem Vater Siegfried Lattka. Die Übergabe soll über eine Schenkung laufen. Er nutzt dabei hohe Freibeträge. Doch der Bundesfinanzhof will solche Regelungen abschaffen. Der ZDH fürchtet, dass selbst bei erfolgten Betriebsübergaben mit entsprechender vorläufiger Besteuerung dann eine Nachzahlung droht.
Karin Birk

Das Handwerk fordert mehr Planungssicherheit bei der Erbschaftsteuer. "Sollte es zu einer gesetzlichen Änderung bei der Erbschaftsteuer beziehungsweise der Schenkungsteuer kommen, so sollte diese in jedem Fall nicht rückwirkend geltend gemacht werden können", sagte Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH).
Die Verbandsspitze habe diese Bitte an die Bundeskanzlerin, ihren Wirtschafts- und ihren Finanzminister, an die Fraktionsvorsitzenden und alle Ministerpräsidenten der Länder geschickt und um eine eindeutige Erklärung gebeten. Nur so könne ein Beitrag für mehr Rechtssicherheit und damit das Gelingen hunderttausender aktuell anstehender Betriebsübergaben geleistet werden.
Verfassungsgericht prüft geltende Regelung
Hintergrund der Befürchtungen des Handwerks ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs von Ende September 2012. Das oberste deutsche Steuergericht hat ernsthafte Zweifel daran, ob die geltende Erbschaftsteuer mit den geltenden Steuervorteilen bei der Vererbung von Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es hat deshalb die Anfang 2009 in Kraft getretene Erbschaftsteuer dem Verfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.
Bis ein endgültiges Ergebnis feststeht, gelten alle Steuerbescheide für Erbschaften und Schenkungsfälle ab dem 1. Januar 2009 deshalb nur vorläufig. Der ZDH fürchtet, dass selbst bei erfolgten Betriebsübergaben mit entsprechender vorläufiger Besteuerung eine Nachzahlung droht. Dies wäre dann der Fall, wenn der Gesetzgeber nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein rückwirkendes Gesetz beschließen würde. Das Handwerk fordert deshalb eine "eindeutige Erklärung" der Verantwortlichen, die dies ausschließt.
Entscheidung ist noch offen
Mit Verschärfungen ist zu rechnen Entwarnung gibt es für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht für die Erbschaftsteuer in einer bestimmten Frist ein neues Gesetz verlangt. In diesem Fall würde der Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben, und der Steuerpflichtige müsste zumindest bis zum Inkrafttreten des neuen Erbschaftsteuergesetzes mit keiner höheren Erbschaftsteuer rechnen.
Wann und wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, ist offen. Offen ist nach Einschätzung der Bundessteuerberaterkammer auch, ob es vor der Entscheidung des Gerichts noch zu einem Gesetzgebungsverfahren kommt. "In jedem Fall ist mit Verschärfungen, insbesondere bei der Übertragung von Betriebsvermögen, zu rechnen", sagt Nora Schmidt-Kesseler, Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer.