Seit diesem Jahr muss die E-Bilanz elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Wie bei jeder Umstellung ergeben sich erste Problemstellungen aus der Praxis. Die Deutsche Handwerks Zeitung startete einen Aufruf an ihre Leser, Fragen zur E-Bilanz zu stellen. Hier die Antworten vom Steuerexperten Bernhard Köstler auf die häufigsten Fragen.

Frage: Muss ich als Einnahmen-Überschussrechner auch eine E-Bilanz abgeben?
Antwort: Nein. Von der elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten sind nur Unternehmen betroffen, die bilanzieren. Doch auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung erwarten die Finanzämter bereits seit 2011 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung samt Formular EÜR. Das hat aber nichts mit den komplizierten Übermittlungsvorgaben bei der E-Bilanz zu tun.
Frage: Ich bin schon 64 Jahre alt. Muss ist mir das Thema E-Bilanz noch antun?
Antwort: Wer keine EDV-Software benutzt und auch mit Computer eher auf Kriegsfuß steht, kann beim Finanzamt einen Härtefallantrag stellen. Schildern Sie detailliert, warum die Umstellung auf die E-Bilanz für Sie nicht mehr in Frage kommt (Betriebsaufgabe in einem Jahr, kein Geld für Steuerberater, keine Nutzung eines PC und keine EDV-Buchhaltung). Sind Ihre Argumente überzeugend, werden Sie komplett oder zumindest für einige Jahre von der elektronischen Übermittlung der Bilanzdaten befreit.
Frage: Das Finanzamt hat meinen Härtefallantrag lapidar ohne nähere Begründung abgelehnt. Kann ich gegen die Ablehnung vorgehen?
Antwort: Ja. Da die Ablehnung des Härtefallantrags ein Verwaltungsakt ist, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen und eine detaillierte Begründung fordern. Das Finanzamt muss seine Ermessensausübung darlegen.
Frage: Was passiert, wenn ich mich einfach weigere, meine Bilanzdaten elektronisch ans Finanzamt zu schicken?
Antwort: In diesem Fall würde das Finanzamt ein Zwangsgeld gegen Sie festsetzen und höchstwahrscheinlich eine Betriebsprüfung anordnen. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung könnte der Prüfer dann bei Nichtvorlage der E-Bilanz ein Verzögerungsgeld festsetzen. Das fatale am Verzögerungsgeld: Der einmal festgesetzte Betrag kann anders als beim Zwangsgeld nie mehr zurückgenommen werden.
Frage: Ich habe ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Gibt es hier Besonderheiten zu beachten?
Antwort: Haben Sie ein abweichendes Wirtschaftsjahr, beispielsweise vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2014, erwartet das Finanzamt erstmals für das Wirtschaftsjahr 2014 die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten.
Frage: Müssen die Schlussbilanzzahlungen der Bilanz 2012 als Vergleichswerte für 2013 bereits nach den Vorgaben zur E-Bilanz gebucht werden? Wo finde ich den neuen Kontenrahmen?
Antwort: Die Vorgaben zur E-Bilanz beziehen sich nur auf Bilanzen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. Für die Schlussbilanz zum 31. Dezember 2012 müssen Sie Ihren Kontenrahmen also noch nicht anpassen. Den auf die E-Bilanz zugeschnittenen neuen Kontenrahmen erhalten Sie vom Anbieter Ihrer EDV-Buchhaltungssoftware.
Frage: Gibt es für Handwerksbetriebe eine Branchentaxonomie?
Antwort: Nein. Für Handwerksbetriebe gilt die allgemeine Taxonomie 5.1, die unter eSteuer.de zum Download bereitsteht. Taxonomie bedeutet, dass die Finanzverwaltung eine Gliederungstiefe festlegt, in der die Bilanzdaten übermittelt werden müssen. dhz