Cateringservice oder eigener Friseursalon statt Arbeitslosengeld. Wer keinen Job findet, wagt aus der Not heraus schon einmal den Sprung in die Selbständigkeit. Der Gründungszuschuss der Arbeitsagentur hilft Gründern beim Start. Jedoch ist dieser nicht mehr so leicht zu bekommen. Seit Anfang des Jahres ist der Gründungszuschuss keine Pflichtleistung mehr. Die Arbeitsagentur darf Anträge nun ablehnen.
Heidi Roider

Seit Anfang des Jahres gibt es neue Regeln beim Gründungszuschuss. Hintergrund sind die guten Arbeitslosenzahlen. Die Bundesregierung hat dies zum Anlass genommen, das Budget zu kürzen. Im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit sind statt bisher knapp 1,9 Milliarden Euro für 2012 nur noch eine Milliarde vorgesehen.
Die wichtigste Änderung: Der Gründungszuschuss ist jetzt eine "Ermessensleistung". Es kann sein, dass ein Arbeitsloser den Gründungszuschuss erhält, die Arbeitsagentur darf aber ablehnen.
Die Agentur erhofft sich von dieser Änderung vor allem positive Effekte. Paul Ebsen, Sprecher von der Bundesagentur für Arbeit: "Es gab viele, die sich wegen der schlechten konjunkturellen Lage selbständig gemacht haben." Da der Gründungszuschuss vorher eine Pflichtleistung war, musste dem Antrag zugestimmt werden. Die Agentur erhofft sich nun, dass durch die neue Regel – die Agentur kann, muss aber nicht – die Zahl der Insolvenzen zurückgeht und die Qualität der Gründungen steigt.
Wer sich als Handwerker selbständig machen will und arbeitslos ist, sollte daher folgende Punkte beachten:
Antragsteller: Den Gründungszuschuss können, wie bisher, nur Bezieher von Arbeitslosengeld I beantragen. Für Hartz-IV-Empfänger gibt es nach wie vor das Einstiegsgeld.
Höhe und Dauer des Zuschusses: Gründer erhalten nur noch sechs anstatt neun Monate den Gründungszuschuss in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Danach kann der Zuschuss in Höhe von weiteren neun Monaten (früher sechs Monate) beantragt werden. Dieses Geld in der zweiten Phase war schon früher eine Ermessensleistung. Hier kommt es drauf an, dass sich der zuständige Arbeitsvermittler davon überzeugen lässt, dass die Gründung erfolgreich ist.
Anspruchsdauer: Um den Gründungszuschuss beantragen zu können, müssen Existenzgründer nun noch mindestens 150 Tage, also fünf Monate, Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Früher waren es lediglich 90 Tage. Wer also mit dem Gedanken spielt, sich selbständig zu machen, sollte nicht allzu lange warten.
Fachkundige Stellungnahme: Hier wurde der Passus leicht geändert. Bisher genügte es völlig, wenn die fachkundige Stellungnahme vom Steuerberater kam. Nun heißt es, dass fachkundige Stellen insbesondere "Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute" sind. Es lohnt sich daher, sich mit seiner jeweiligen Handwerkskammer in Verbindung zu setzen.
Regional große Unterschiede
Ob jedoch ein Gründer den Gründungszuschuss erhält, hängt stark davon ab, in welcher Region er gründen möchte und in welchem Beruf. Wer es etwa als arbeitsloser Mechatroniker versucht, den Gründungszuschuss zu erhalten, hat derzeit schlechte Karten. Denn die Arbeitsagentur versuche Arbeitslose immer zuerst in eine neue Stelle zu vermitteln, so der Sprecher.
Nur wenn der Gründer in einem Beruf gründen will, wo der Vermittler nur geringe Chancen sieht ihn zu vermitteln, hat der Antrag auf den Gründungszuschuss eine Chance.
Wie aber mit den neuen Regeln umgehen? Gründungswillige sollten rechtzeitig mit ihrem Arbeitsvermittler über eine Gründung sprechen und sich mit einem Berater der Handwerkskammer in Verbindung setzen. Die Förderung dürfte sich aber zukünftig auf die Gründer konzentrieren, die wirklich gründen wollen und die schlechte Karten in ihrer Region haben, in absehbarerer Zeit eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Es gibt jedoch eine Vielzahl von verschiedenen Fördermöglichkeiten. Die Deutsche Handwerks Zeitung hat für Sie eine Übersicht erstellt. Hier geht es zum Themenpaket "Fördermittel für KMU".