Mit dem Jahresbeginn 2012 ändern sich im Arbeits- und Sozialrecht nicht nur die Bemessungsgrenzen, sondern auch der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu dieser und weiteren Änderungen hier die wichtigsten Informationen.
Günther Reichenthaler
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt
Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Beiträge des Jahres 2012 um 0,3 Prozentpunkte auf 19,6 Prozent reduziert. Damit sind als Regelbeitrag von den selbstständigen Handwerkern in den alten Bundesländern monatlich 514,50 Euro, in den neuen Bundesländern 439,04 Euro zu entrichten. Für die freiwillige Versicherung verringert sich der Mindestbeitrag 2012 auf 78,40 Euro. Soweit in den ersten drei Monaten 2012 noch Beiträge für das Jahr 2011 gezahlt werden, ist aber pro Monat der alte Mindestbeitrag von 79,60 Euro fällig.
Aufbewahrungsfrist für „DDR-Unterlagen“ endet
Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen für Betrieb, Nachfolgefirmen und Archive läuft mit dem Jahresende 2011 aus. Derartige Belege können für die Berechnung einer späteren Rente von erheblicher Bedeutung sein.
Familienpflegezeit tritt in Kraft
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können freiwillig eine Reduzierung der Arbeitszeit vereinbaren, um eine Pflege naher Angehöriger zu ermöglichen. Die Beschäftigten erhalten in diesem Fall eine „Lohnaufstockung“ um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und verringerten Entgelt. (Beispiel: Wird eine Vollzeittätigkeit auf eine Halbzeitstelle reduziert, erhält der Arbeitnehmer 75 Prozent seines letzten Bruttoeinkommens.)
Nach der Pflegephase wird die Arbeit wieder voll aufgenommen, die Beschäftigten bekommen aber weiterhin nur ihr abgesenktes Entgelt, so lange bis der „Entgeltvorschuss“ des Arbeitgebers ausgeglichen ist. Den Arbeitgebern wird für die Finanzierung der „Lohnaufstockung“ ein zinsloses Darlehen durch den Bund mithilfe der staatlichen KfW-Bankengruppe zur Verfügung gestellt.
Sachbezüge geringfügig höher
Zum 1. Januar 2012 erhöhen sich die Beträge, die die Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge bei der Gewährung von Kost beziehungsweise Wohnung an Mitarbeiter und Auszubildenden anzusetzen haben.
Der monatliche Wert der freien Unterkunft erhöht sich um sechs Euro auf 212 Euro. Soweit eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, ist grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis als Sachbezugswert zu berücksichtigen. Lässt sich dieser aber nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder gar nicht ermitteln, sind je Quadratmeter 3,70 Euro anzusetzen. Bei einer einfachen Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) können 3,00 Euro pro Quadratmeter angerechnet werden. Der geldwerte Vorteil der freien Verpflegung steigt um zwei Euro auf einen Monatsbetrag von 219 Euro.
Während der Teilbetrag für freies Frühstück mit monatlich 47 Euro 2012 unverändert bleibt, erhöhen sich die Teilwerte für Mittag- und Abendessen um jeweils einen Euro auf monatlich 86 Euro.
Für ein einzelnes Mittagessen ergibt sich hieraus ein Betrag von 2,87 Euro. Detaillierte Tabellen für abweichende Werte, sofern mehrere Beschäftigte zusammenwohnen beziehungsweise wenn Kost und Wohnung auch Familienangehörigen gewährt werden, stellen die Krankenkassen zur Verfügung.
Anhebung der Altersgrenzen setzt ein
Ab 2012 startet die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt zum einen für die Regelaltersrente, die eine im Jahr 1947 geborene Person nicht mehr mit Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern erst einen Monat später erhält. Aber auch die Altersgrenze für die „große Witwen- und Witwerrente“ steigt parallel um einen Monat, sodass diese erst einen Monat nach Vollendung des 45. Lebensjahres bezogen werden können.
Bei den vorzeitigen Altersrenten, die ab dem 60. beziehungsweise 63. Lebensjahr beantragt werden können erhöhen sich durch die Anhebung der Altersgrenzen die Abschläge um 0,3 Prozentpunkte.
Neue Altersrente für „besonders“ langjährig Versicherte möglich
Ab dem 1. Januar 2012 können rentenversicherte Personen eine neue Altersrentenart ohne Abschlag wählen, sofern sie 45 Pflichtversicherungsjahre nachweisen können. Diese Rente kann ab dem Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen werden. Falls die verlangten Pflichtjahre erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht werden, ist ab dem Folgemonat der ungekürzte Rentenbezug möglich. Ob und wann hier ein Rentenanspruch besteht, sollte beim zuständigen Rentenversicherungsträger erfragt werden.
Folge der Altersgrenzenanhebung in der betrieblichen und privaten Altersvorsorge
Als Folge der Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist beim Abschluss von Verträgen in der betrieblichen und privaten Altersversorgung ab dem Jahr 2012 zu beachten, dass die steuerlichen Vergünstigungen nur bestehen, sofern der Bezug erst ab dem vollendeten 62. Lebensjahr möglich ist.
Insolvenzgeldumlage wird wieder erhoben
Mit Beginn des neuen Jahres wird von den Betrieben auch wieder die Insolvenzgeldumlage erhoben, die im Kalenderjahr 2011 aufgrund ausreichender Rücklagen ausgesetzt war. Der Umlagesatz wurde auf 0,04 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Entgeltes festgelegt.
