Aufatmen für deutsche Handwerksbetriebe Schweizer kippen Kautionspflicht für deutsche Handwerker

Für deutsche Handwerksbetriebe im Ausbaugewerbe, die häufig in der Schweiz arbeiten, fällt eine wirtschaftliche und bürokratische Hürde. Das Kantonsgericht im Schweizerischen Liestal hat die seit April 2009 gültige Kautionsregelung der Kantonsregierung Baselland in einem Urteil gekippt.

Schweizer kippen Kautionspflicht für deutsche Handwerker

Handwerksbetriebe aus der Schweiz und dem Ausland mussten laut der $(LEhttp://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/news/News-Schweiz-erschwert-deutschen-Handwerkern-die-Arbeit_3434201.html:Regelung, die ab dem 1. April 2009 gültig ist, je nach Auftragswert eine Kaution von bis zu 13.000 Euro (20.000 Schweizer Franken) bei der Zentralen Paritätischen Kontrollstelle (ZPK) hinterlegen.|_top)$

Einspruch möglich

Die schriftliche Urteilsbegründung des Kantonsgerichts steht allerdings noch aus. Von dieser Begründung macht die ZPK ihre Entscheidung abhängig, das Urteil vor dem Schweizerischen Bundesgericht anzufechten. Man werde das schriftliche Urteil abwarten und sich dann mit der Kantonsregierung über weitere Schritte beraten. Bis das Urteil rechtskräftig ist, "bleiben viele Fragen offen", sagte Michel Rohrer, Geschäftsführer der ZPK, gegenüber der Deutschen Handwerks Zeitung .

Endgültig ist die Kaution also noch nicht vom Tisch. Sollte das Kantonsgericht Baselland sein Urteil ausschließlich mit der Diskriminierung von In- und Ausländern begründen, wäre die Einführung einer bundesweiten Kaution für die Schweiz denkbar – wenn auch unwahrscheinlich. Aktuell ist die Kaution in Baselland in jedem Fall ausgesetzt. Deutsche Handwerker müssen keine Sicherheit bei der ZPK in Liestal hinterlegen.

Klare Signalwirkung für andere Branchen

Sonja Zeiger-Heizmann, Fachbereichsleiterin Wirtschaftspolitik und Außenwirtschaft bei der Handwerkskammer Konstanz, glaubt, dass das so bleibt: "Die Kaution in Baselland ist gestorben." Die Expertin kann sich nicht vorstellen, dass das Schweizer Bundesgericht anders entscheidet als die Richter im Kanton Baselland. Die Entscheidung des Kantonsgerichts habe eine "klare Signalwirkung für andere Branchen", die mit dem Gedanken spielen, eine ähnliche Kaution einzuführen.

Deutsche Handwerksbetriebe, die häufig in der Schweiz arbeiten, könnten aus Sicht von Zeiger-Heizmann aufatmen. Jetzt sei wieder eine "vernünftige Wettbewerbsfähigkeit" hergestellt. Allerdings befürchtet die Juristin nun verschärfte Kontrollen der schweizer Behörden. Die Beamten in Baselland könnten bestehende Regelungen gegenüber ausländischen Handwerkern kleinlicher auslegen als bisher.

Kaution für Gerüstbauer bleibt gültig

Anders als Betriebe aus der Ausbaubranche müssen ausländische und inländische Gerüstbauer in der gesamten Schweiz bei den örtlichen Behörden eine Kaution in Höhe von 10.000 Schweizer Franken (zirka 6.630 Euro) zahlen. Betroffen sind Unternehmen, die ein Gerüst aufbauen und es dann an andere Nutzer verleihen – in der Regel also klassische Gerüstbauer. Die Kautionspflicht gilt allerdings auch für Betriebe, die ein Gerüst zunächst selbst aufbauen, nutzen und anschließend verleihen.

Gewerbetreibende, die ein Gerüst errichten und ausschließlich selbst nutzen, müssen die Kaution nicht bezahlen: Baut zum Beispiel ein Malerbetrieb ein Gerüst auf, nutzt es für die eigenen Arbeiten und baut es anschließend wieder ab, muss er keine Kaution hinterlegen. Diese Regelung gilt seit dem 1. September 2009 und ist zunächst auf zwei Jahre befristet.

Ab dem 1. Januar 2010 gilt zudem ein neues Mehrwertsteuergesetz in der Schweiz .