Seit dem 18. August 2006 hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland Gültigkeit. Die darin enthaltenen Änderungen im Arbeits- und Zivilrecht haben erheblichen Einfluss auf die betriebliche Praxis. Der ZDH warnt und hilft den Betrieben bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen.
ZDH warnt vor Fallstricken
Es beginnt mit der Suche nach neuen Angestellten. Die Stellenausschreibung muss geschlechtsneutral formuliert werden. Da das AGG vorschreibt, niemanden aufgrund seiner Rasse, seiner ethischen Herkunft, wegen seines Geschlechts, seiner Religion, einer Behinderung, seines Alters oder sexuellen Identität anders zu behandeln, rät der ZDH, im Rahmen des Bewerbungsprozesses auf die Anforderung von Fotos, Alters-, Geschlechts- und Geburtsortangaben zu verzichten.
Außerdem dürfe die Beherrschung der deutschen Sprache "nur bei unbedingter Notwendigkeit" als Einstellungsvoraussetzung formuliert werden. Der ZDH weist zudem darauf hin, "keine Hinweise auf eine bevorzugte Altergruppe" zu geben.
Vorsicht vor der Formulierung
Fallstricke lauern auch beim Bewerbungsgespräch. So sollte der Arbeitgeber das Auswahlverfahren bei Neueinstellungen dokumentieren. Auch Entlassungen bedürfen einer Notiz. Absagen an Bewerber müssen sachlich formuliert sowie rein fachlich begründet sein. Hinweise auf die verschiedenen Merkmale des AGG wie Alter oder Geschlecht sollten vermieden werden. Die Formulierung "Leider sind Sie für unser Unternehmen zu alt" darf nicht gebraucht werden.
AGG im Betrieb bekannt machen
In jedem Betrieb muss eine Beschwerdestelle eingerichtet sein. Das erledigen Arbeitgeber am besten mit der Benennung einer Vertrauensperson. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter über das Benachteiligungsverbot unterrichten. Wichtig ist auch die Bekanntgabe des AGG im Betrieb durch Aushang oder Rundschreiben. Ebenso sollten Betriebsinhaber bestehende Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen auf Benachteiligungen hin überprüfen.
Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgebot sind nur erlaubt, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind. Der ZDH nennt in seinem Informationsflyer zum AGG folgendes Beispiel: "Im Gerüstbauerhandwerk stellt die körperliche Belastbarkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar. Eine Person mit schwerer körperlicher Behinderung wird diesen Beruf daher in der Regel nicht ausüben können."
Den Flyer des ZDH können Sie als pdf-Dokument unter www.zdh.de herunterladen.
