Die Betriebe des Handwerks bekommen die Auswirkungen der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise zunehmend zu spüren. In dieser Situation kann Kurzarbeit auch für Handwerksbetriebe ein geeignetes Mittel sein, um einen vorübergehenden Auftragsrückgang zu überbrücken. Von Moritz Grießbach
Kurzarbeit als Chance für Handwerksbetriebe
Im Februar 2009 sind in der Bundesagentur für Arbeit rund 700.000 Anträge auf Kurzarbeit eingegangen (zum Vergleich: im Februar 2008 waren es 16.000). Insgesamt haben laut BA im Februar 16.900 Betriebe Kurzarbeit beantragt. Besonders betroffen sind das Saarland, Bremen, Niedersachsen und Bayern. Von Oktober 2008 bis Ende Februar belief sich die Zahl der Anträge für Kurzarbeit auf insgesamt 1,5 Millionen.
Staat übernimmt Teile des Arbeitnehmerlohns
Mit Hilfe von Kurzarbeit können Betriebe Kündigungen vermeiden und Fachkräfte gehalten werden. Gerade durch die von der Bundesregierung beschlossene Neuregelung der Kurzarbeit ist sie nun auch für kleine Betriebe ein attraktiveres Instrument zur finanziellen Entlastung. Die Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten bei Kurzarbeit über einen gewissen Zeitraum hinweg weniger, teilweise sogar überhaupt nicht. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch das vom Staat gezahlte Kurzarbeitergeld bis zu einer gewisser Höhe ausgeglichen. Trotzdem muss der Arbeitnehmer in der Regel einen Verdienstausfall in Kauf nehmen, die Grundversorgung und der Erhalt seines Arbeitsplatzes sind dafür aber gesichert.
In der Vergangenheit war Kurzarbeit gerade für kleine Betriebe, die oft nur über geringe Rücklagen verfügen, ein relativ teures Instrument. Denn bisher musste der Arbeitgeber für seine in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang abführen. Zudem hat das komplizierte Antragsverfahren gegenüber den Arbeitsagenturen viele Betriebe davor zurückschrecken lassen, Kurzarbeit zu beantragen.
Vereinfachtes Verfahren
Mit dem am 13. Februar 2009 vom Bundestag verabschiedeten "Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland" sind rückwirkend zum 1. Februar 2009 folgende Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen worden:
- Die Agenturen für Arbeit erstatten die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung, die auf Kurzarbeit entfallen.
- Für Beschäftigte, die während der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, können auf Antrag für diese Zeit die Beiträge sogar zu 100 Prozent übernommen werden.
- Um für einen oder mehrere Beschäftigte Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht ab sofort der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10 Prozent. Damit wird die bisher geltende Bedingung ausgesetzt, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem Entgeltausfall betroffen sein muss.
- Auch müssen nicht mehr wie bisher Arbeitszeitkonten vor Bezug des Kurzarbeitergeldes ins Minus gebracht werden. Darüber hinaus wirken sich ab dem 1. Januar 2008 durchgeführte vorübergehende Änderungen der Arbeitzeit aufgrund von Beschäftigungssicherungsvereinbarungen nicht mehr negativ auf die Höhe des Kurzabeitergeldes aus.
Voraussetzung für die Erstattung der vollen Beiträge
An die Erstattung der Beiträge in voller Höhe sind allerdings bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Gemäß § 421t Abs. 1 Nr. 2 SGB III werden dem Arbeitgeber die von ihm zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag in voller Höhe erstattet, wenn der in Kurzarbeit befindliche Arbeitnehmer an einer berücksichtigungsfähigen beruflichen Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt. Berücksichtigungsfähig sind dabei solche beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, die öffentlich gefördert werden.
Auch nicht öffentlich geförderte Maßnahmen, die nicht im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens liegen, fallen darunter. Letzteres ist dann der Fall, wenn die Maßnahmen auf die Belange des Betriebes zugeschnittene Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln oder es sich um Qualifizierungen handelt, die überwiegend auf arbeitsplatzbezogene Anforderungen ausgerichtet sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Qualifizierung im Zusammenhang mit der Einführung neuer Produkte oder wegen einer Produktionsumstellung erforderlich ist und die deshalb auch ohne staatliche Förderung durchgeführt worden wäre.
Berücksichtigungsfähig sind folgende beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen:
- AZWV-zugelassene Maßnahmen (auch betriebliche Maßnahmen)
- ESF-BA-geförderte Maßnahmen (auch betriebliche Maßnahmen)
- Teilnahme des Arbeitnehmers an mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen (z.B. Meister-Bafög nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), Bildungscheck NRW, Bildungsprämie).
Grundsätzlich erfolgt die Beurteilung der Berücksichtigungsfähigkeit der Maßnahme an Hand des vom Arbeitgeber vorzuhaltenden Qualifizierungsplanes, der das Qualifizierungsziel, die Inhalte und den zeitlichen Umfang in Stunden auszuweisen hat.
Antragsverfahren vereinfacht
Ein zentraler Grund, der bislang viele kleine Unternehmen davon abgehalten hat, Kurzarbeitergeld zu beantragen, war das komplizierte Antragsverfahren gegenüber der Arbeitsverwaltung. Unter Mitarbeit des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) konnte das bisher vierseitige Formular für die Beantragung von Kurzarbeitergeld auf zwei Seiten verkürzt und damit vereinfacht werden.
Die Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit informieren ausführlich rund um das Thema Kurzarbeit. Besonders nützlich ist die Checkliste Kurzarbeit für Arbeitgeber .