Voraussetzungen bei Alt- und Neufahrzeug
Altfahrzeug
- Pkw (auch Wohnmobile und Kleinbusse der Klasse M1, aber keine Nutzfahrzeuge).
- Verschrottung zwischen 14.01. und 31.12.2009.
- Verwertungsnachweis für die Überlassung des Fahrzeugs von einem anerkannten Demontagebetrieb (vgl. Gemeinsame Stelle Altfahrzeuge).
- Unterschrift und Stempel des Betreibers eines anerkannten Demontagebetriebs beweisen, dass die Restkarosse einer Schredderanlage zugeführt wird.
- Erstzulassung mindestens neun Jahre vor der Verschrottung.
- durchgehende Zulassung in Deutschland für mindestens ein Jahr auf den Antragsteller.
Neufahrzeug
- Pkw, mindestens Euro 4.
- Neufahrzeug oder Jahreswagen.
- Erwerb und Zulassung zwischen 14.01. und 31.12.2009.
- längstens ein Jahr einmalig auf einen Kfz-Hersteller, dessen Vertriebsorganisationen oder dessen Werksangehörigen, einem Kfz-Händler, eine herstellereigene Autobank, einen Automobilvermieter oder eine Automobilleasinggesellschaft zugelassen.
Generell gilt:
- Keine Lkw-Zulassung.
- Oldtimer mit rotem Kennzeichen werden nicht anerkannt.
- Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen gelten als durchgehend zugelassen.