Erläuterungen des Bundesfinanzministeriums Investitionsabzugsbetrag: Antworten auf Zweifelsfragen

Das Bundesfinanzministerium erläutert den Investitionsabzugsbetrag – eines der letzten echten Steuersparmodelle.

Bernhard Köstler

Klarstellung: Das Bundesfinanzministerium hat ein Infoschreiben zum Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht. - © Gina Sanders/Fotolia.com

Erfüllen selbstständige Handwerker die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG, dürfen für in den nächsten drei Jahren geplante betriebliche Investitionen bereits im Jahr der Planung 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden. Das Bundesfinanzministerium hat aufgrund zahlreicher (für Unternehmer positiver) Urteile und Zweifelsfragen reagiert und ein Infoschreiben zum Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht (BMF v. 20.03.2017, Az.: IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02). Folgende Punkte aus diesen Infoschreiben sind dabei hervorzuheben.

Mehr Spielraum durch Gesetzesänderung 2016

Im Jahr 2016 gilt erstmals, dass Unternehmer dem Finanzamt nicht mehr sagen müssen, wofür der Investitionsabzugsbetrag gedacht ist. Bis Ende 2015 bedeutete die fehlende Funktionsbeschreibung das Aus für den Investitionsabzugsbetrag. Bis Ende 2015 gilt auch, dass der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend kippt, wenn Sie dem Finanzamt eine Funktionsbeschreibung nennen und in den nächsten drei Jahren aus welchen Gründen auch immer eine ganz andere Investition tätigen.

Beispiel – Rechtslage bis Ende 2015

Sie haben vom Gewinn 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 20.000 Euro abgezogen. Da das Finanzamt im Jahr 2015 noch eine Funktionsbeschreibung forderte, teilen Sie mit, dass Sie im Jahr 2017 den Kauf eines neuen Transporters für 50.000 Euro (Investitionsabzugsbetrag 50.000 Euro × 40 Prozent = 20.000 Euro) planen. Sie müssen das Geld dann wider Erwarten aber dann doch in den Kauf einer neuen Maschine für 50.000 Euro stecken.

Folge: Da Sie keinen Transporter, sondern eine Maschine gekauft haben, kippt das Finanzamt rückwirkend den Investitionsabzugsbetrag. Das bedeutet im Klartext: Das Finanzamt erhöht das zu versteuernde Einkommen 2015 um den bisher abgezogenen Investitionsabzugsbetrag von 20.000 Euro und fordert auf diese Steuernachzahlung zusätzlich noch Nachzahlungszinsen.

Beispiel – Rechtslage ab 2016

Sie ermitteln den Gewinn 2016 und beantragen den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags von 20.000 Euro für den Kauf eines Transporters. Auf eine Funktionsbeschreibung verzichtet das Finanzamt ab 2016. Im Jahr 2017 kaufen Sie statt des Transporters eine Ersatzmaschine für eine defekte, nicht mehr reparable Maschine für 50.000 Euro. Für Investitionsabzugsbeträge ab dem Jahr 2016 ist das kein Problem mehr. Das Finanzamt tastet den damaligen Steuerbescheid, in dem der Investitionsabzugsbetrag abgezogen wurde, nicht an. 

Datenübertragung ab 2016 ein Muss

Zwar verzichtet das Finanzamt für Investitionsabzugsbeträge ab dem Steuerjahr 2016 auf eine Funktionsbeschreibung. Dafür erwartet das Finanzamt allerdings, dass der Unternehmer nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz in der Anlage EÜR die Höhe der Abzugsbeträge mitteilt. Betrifft der Investitionsabzugsbetrag nicht den Gewinn eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft, sondern das zu versteuernde Einkommen einer GmbH oder einer AG, müssen die Infos zum Investitionsabzugsbetrag nicht in der E-Bilanz, sondern in der neuen Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung elektronisch gemeldet werden.

Ausnahme: Nur wenn ein Handwerker weder einen PC noch einen Internetanschluss hat und auch nicht steuerliche beraten ist, kann das Finanzamt auf Antrag nach § 150 Abs. 8 Abgabenordnung von der elektronischen Übermittlung absehen. Dann sind die Infos zum Investitionsabzugsbetrag 2016 allerdings in Papierform mitzuteilen.

Voraussetzungen

Vom Investitionsabzugsbetrag profitieren selbstständige Handwerker, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  • Begünstigte Gegenstände: Den 40-prozentigen Betriebsausgabenabzug für geplante Investitionen gibt es nur bei geplantem Kauf für bewegliche Gegenstände (also nicht für Immobilien, Lizenzen, Software oder andere immaterielle Wirtschaftsgüter).
  • Begünstigter Zeitraum: Bei der Gewinnermittlung 2016 dürfen also 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten für geplante Investitionen in den Jahren 2017 bis 2019 abgezogen werden.
  • Behaltensvoraussetzung: Der Gegenstand muss im Jahr des Kaufs und im Jahr danach im Betrieb bleiben.
  • Nutzungsumfang: Der Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass der gekaufte Gegenstand im Jahr des Kaufs und im Jahr danach zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt wird (bei Pkw nur durch Fahrtenbuch nachweisbar).
  • Einnahmen-Überschussrechnung: Bei Einnahmen-Überschussrechnern ist Voraussetzung, dass der Gewinn im Abzugsjahr vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht mehr als 100.000 Euro betragen hat.
  • Bilanzierung: Bilanziert ein selbstständiger Handwerker, profitiert er nur dann vom Investitionsabzugsbetrag, wenn der Wert des Betriebsvermögens im Abzugsjahr nicht mehr als 235.000 Euro betragen hat.