Steuer aktuell Studiengang für Handwerker: Das geht steuerlich

Handwerker, die berufsbegleitend studieren, können einen Teil ihrer Kosten steuerlich absetzen. Vor allem bei den Werbungskosten kann das Finanzamt einiges erstatten. Worauf man dabei achten sollte.

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Am 1. Oktober 2016 startet ein neuer Jahrgang des berufsbegleitenden Studiengangs Bachelor of Arts "Betriebswirtschaftslehre und Unternehmensführung", der von der Hochschule München zusammen mit der Handwerkskammer für München und Oberbayern konzipiert wurde. Handwerker, die sich für diesen Studiengang einschreiben, haben steuerlich mehrere Möglichkeiten, das Finanzamt an den Ausgaben im Zusammenhang mit diesem Studium zu beteiligen.

Da sich dieser Studiengang vorwiegend an Handwerker mit abgeschlossener Lehre und Meisterbrief und an Betriebswirte richtet, handelt es sich bei dem angebotenen Studium steuerlich betrachtet um eine Zweitausbildung. Das bedeutet, dass Teilnehmer alle mit dem Studium zusammenhängenden Kosten als Werbungskosten in Anlage N zur Einkommensteuererklärung erfassen dürfen. Neben den Kosten für Bücher, Kopien, Büromaterial und Laptop dürften vor allem mit den Fahrtkosten am meisten Steuern gespart werden können.

Fahrtkosten zur Bildungseinrichtung mit Reisekostensatz absetzbar

Für die Fahrten zur Bildungseinrichtung mit dem Privat-Pkw dürfen studierende Handwerker pauschal 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten absetzen. Halten Sie jeden Besuch bei der Bildungseinrichtung mit Datum fest und wie viele Kilometer Sie für Hin- und Rückfahrt benötigt haben. Bei 3.000 gefahrenen Kilometern bedeutet das zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 900 Euro.

Arbeitgeber darf Studienkosten übernehmen

Hat der Arbeitgeber des Studenten ein eigenbetriebliches Interesse daran, dass ein Mitarbeiter diesen am 1. Oktober beginnenden Studiengang belegt, darf er die im Zusammenhang mit diesem Studium anfallenden Ausgaben übernehmen, ohne das hierfür Steuern und Sozialabgaben fällig werden. Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Tipp:

Damit Sie von dem Werbungskostenabzug und damit von der Steuerersparnis für diesen Studiengang schon im Laufe des Jahres 2016 profitieren, können Sie beim Finanzamt im so genannten Lohnsteuerermäßigungsverfahren für die voraussichtlich 2016 anfallenden Studienkosten einen Lohnsteuerfreibetrag beim Finanzamt beantragen. Ihr Arbeitgeber behält wegen dieses Freibetrags dann weniger Lohnsteuer von Ihrem laufenden Gehalt ein. dhz

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.