Knapp ein halbes Jahr, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verschonungsregeln zur Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer bei Übertragung von Betrieben und Betriebsvermögen als verfassungswidrig eingestuft hat, legte das Bundesfinanzministerium einen neuen Gesetzesentwurf vor. Hier die Antworten auf die häufigsten Fragen, wie sich diese geplanten Neuregelungen auf eine Übertragung eines Handwerksbetriebs auswirken.
Bernhard Köstler

1. Werden die Neuregelungen rückwirkend in Kraft treten?
Antwort: Nein. Dem Gesetzesentwurf ist zu entnehmen, dass die geplanten Neuregelungen nicht rückwirkend gelten, sondern erstmals für Übertragen im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung, die nach Verkündung des Änderungsgesetzes stattfinden.
2. Es hieß, dass das alte, günstigere Recht noch bis 30. Juni 2016 anwendbar ist. Habe ich jetzt doch nicht mehr so viel Zeit, die Übergabe nach altem Recht abzuwickeln?
Antwort: Der 30. Juni 2016 war die Frist, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber gewährt hat, um die Verfassungswidrigkeit bei Übertragung von Betrieben und Betriebsvermögen aus dem Weg zu räumen. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Neuregeln bereits im Laufe des Jahres 2015 in Kraft treten. Sie sollten sich also beeilen, wenn die Betriebsübergabe in naher Zukunft sowieso geplant ist.
3. Fallen Die Verschonungsregelungen komplett weg?
Antwort: Die Verschonungsregeln wird es nach wie vor geben. Das ist zum einen die Regelverschonung, bei der unter bestimmten Voraussetzungen 85 Prozent des übertragenen Betriebs steuerfrei auf den Nachfolger übertragen werden können. Zum anderen gibt es weiterhin die Optionsverschonung, bei der Betriebsvermögen bis zu 100 Prozent von der Erbschaft-/Schenkungssteuer befreit ist. Aber es wird neue Regeln geben, welches Betriebsvermögen verschont werden soll und welches nicht.
4. Nach der neuen Rechtslage soll nicht mehr für das ganze Betriebsvermögen eine Verschonungsregelung bei der Erbschaft/Schenkung greifen
Antwort: Nach altem Recht galt ein Alles-oder-nichts-Prinzip. Befanden sich im Betriebsvermögen mehr als 50 Prozent Verwaltungsvermögen, kippten die Verschonungsregeln komplett. Betrug das Verwaltungsvermögen (z.B. Immobilien, Wertpapiere) maximal 50 Prozent, profitierte der Übernehmer des Betriebs von den Verschonungsregeln. Nach neuer Rechtslage ist das Betriebsvermögen aufzuteilen in begünstigtes Betriebsvermögen und in nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen. Für das gesamte Verwaltungsvermögen gibt es bei der Erbschaft-/Schenkungssteuer keine Verschonung mehr, für das begünstigte Betriebsvermögen dagegen schon.
5. Heißt das, dass es sich lohnt, schnell noch das private Grundstück in meinen Handwerksbetrieb einzulegen und bei Überschreitung der 50-Prozent-Grenze darf das Betriebsvermögen inklusive Grundstück dann steuerverschont übertragen werden?
Antwort:Das wird nicht funktionieren. Denn schon im Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde klargestellt, dass die alte Rechtslage nicht mehr anwendbar sein wird, wenn vor der geplanten Übertragung ohne nachweisbare wirtschaftliche Gründe Verwaltungsvermögen in den Betrieb eingelegt wird. Hier liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor.
6. Wie unterscheidet sich eigentlich begünstigtes Betriebsvermögen von nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen?
Antwort: Begünstigt soll nach der neuen Rechtslage nur noch Vermögen sein, das seinem Hauptzweck nach überwiegend und originär der gewerblichen Tätigkeit dient. Ein unbebautes Grundstück, das betrieblich ungenutzt ist, ist danach nicht begünstigt, eine eingesetzte Produktionsmaschine dagegen sehr wohl.
7. Ich beschäftige in meinem Betrieb 15 Mitarbeiter. Nach altem Recht muss ich eine Voraussetzung für die Verschonung nicht beachten. Die so genannte Lohnsummenregel. Profitiere ich auch nach der Neuregelung von diesem Privileg?
Antwort: Leider nein. Das Steuerprivileg, dass die Verschonungsregelungen nicht von der Weiterbeschäftigung des Personals abhängig gemacht wurde, galt nach alter Rechtslage für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten. Die neue Rechtslage gewährt diese Vereinfachung nur noch Betrieben mit bis zu drei Beschäftigten. Planen Sie gerade die Übergabe, macht es Sinn, diese vor Verkündung des neuen Gesetzes durchzuführen.