Können Sie Ihren Mitarbeitern gerade keine Gehaltserhöhung gönnen, gibt es dennoch eine Möglichkeit, deren Nettogehalt zu erhöhen. Das Zauberwort lautet "Lohnsteuerermäßigung". 2017 gelten einige steuerliche Besonderheiten.
Bei der Lohnsteuerermäßigung 2017 beantragt der Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag. Der Lohnsteuerfreibetrag setzt sich aus den voraussichtlichen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie aus der Steueranrechnung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen. Der Arbeitgeber zieht diesen Freibetrag bei Ermittlung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab und das Nettogehalt steigt durch den geringeren Lohnsteuereinbehalt. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter auf dieses Steuerprivileg hinweisen.
Voraussetzung für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren ist, dass der Arbeitnehmer dem Finanzamt (voraussichtliche) Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen präsentiert und wie in der Steuererklärung plausibel erläutert. Die Auflistung dieser steuersparenden Ausgaben geschieht durch Abgabe eines amtlichen Formulars zur Lohnsteuerermäßigung .
Antrag zur Lohnsteuerermäßigung 2017
Arbeitnehmer müssen den Lohnsteuerfreibetrag 2017 nicht sofort beantragen. Sie können ihn noch bis 30. November 2017 beantragen. Bewilligt das Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag, wird dieser volle Freibetrag bei Ermittlung der Lohnsteuer für das Dezembergehalt abgezogen.
Lohnsteuerermäßigung 2017 – so wird gerechnet
Seit Oktober 2016 können Arbeitnehmer dem Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2017 die voraussichtlichen steuersparenden Kosten für 2017 auflisten. Den Lohnsteuerfreibetrag, den das Finanzamt für 2017 gewährt, wird gezwölftelt.
Das bedeutet im Klartext: Ein Lohnsteuerfreibetrag 2017 in Höhe von 3.600 Euro, der bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurde, bedeutet bei Ermittlung der Lohnsteuer 2017 von Januar 2017 bis Dezember 2017 einen geringeren Arbeitslohn von 300 Euro (3.600 Euro : 12 Monate).
Neu ist, dass der Lohnsteuerfreibetrag für zwei Jahre gültig bleibt. Das bedeutet im Klartext: Beantragt ein Arbeitnehmer für 2017 einen Lohnsteuerfreibetrag, bliebt dieser auch 2018 gültig. Der Freibetrag 2018 muss jedoch von Ihnen mit einem neuen Antrag angepasst werden, wenn die Ausgaben 2018 deutlich unter den Ausgaben 2017 liegen.
Tipp: Einen kleinen Wermutstropfen müssen Arbeitnehmer jedoch schlucken. Gewährt das Finanzamt im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Lohnsteuerfreibetrag, muss für dieses Jahr normalerweise zwingend eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden. Schließlich möchte das Finanzamt wissen, ob die aufgelisteten – geschätzten – Steuersparkosten tatsächlich angefallen sind. Sind tatsächlich niedrigere Kosten angefallen, drohen durch die Einkommensteuerpflicht Steuernachzahlungen.
Doch auch hier gibt es eine Ausnahme: Beträgt der Arbeitslohn 2017 nicht mehr als 11.200 Euro/21.250 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Eheleute), verzichtet das Finanzamt darauf, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss. kös