Steuererklärung 2012 Bares vom Staat

Aktuell sitzen viele Unternehmer über ihrer Steuererklärung für 2012. Ob Kinderbetreuungskosten, Werbungskosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte oder Gebühren für Fortbildungen - mit dem nötigen Wissen lässt sich einiges an Geld sparen. Wichtige Tipps für Ihre Steuererklärung im Überblick.

Bernhard Köstler

Unternehmer haben auch privat zahlreiche steuerliche Sparmöglichkeiten. - © Foto: Gina Sanders/Fotolia

Kinderbetreuungskosten sind nicht mehr tabu
Wurde Ihr Kind im Kindergarten oder Hort betreut, dürfen für 2012 erstmals zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, als Sonderausgabe abgezogen werden, unabhängig davon, ob beide Eltern berufstätig sind oder nicht. Wichtig: Ein Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass die Zahlung nicht bar geleistet wurde und Sie eine Rechnung haben.

Abgeltungsteuer: Werbungskostenabzug beantragen
Liegt Ihr Grenzsteuersatz nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 801/1.602 Euro (ledig/verheiratet) unter 25 Prozent, sollten Sie die Kapitalerträge in Anlage KAP eintragen. Dann erhalten Sie die zu viel einbehaltene Steuer wieder erstattet. Tipp: Liegen Ihre Werbungskosten über dem Sparerpauschbetrag, beantragen Sie einen Abzug. Lehnt das Finanzamt ab, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Einspruchsverfahrens wegen eines Musterprozesses zu genau dieser Streitfrage (FG Baden-Württemberg, Az.: 9 K 1637/10; Revision beim BFH).

Werbungskosten trotz Leerstand einer Immobilie
War eine Immobilie unverschuldet nicht das gesamte Jahr vermietet oder gar nicht, dürfen Sie dennoch Werbungskosten aus Vermietung geltend machen. Die Verluste werden steuersparend mit Ihren übrigen Einkünften verrechnet. Tipp: Sie müssen jedoch nachweisen, dass Sie bemüht waren, die Immobilie zu vermieten. Bei langem Leerstand müssen Sie zudem nachweisen, dass Sie Ihre Vermietungsbemühungen angepasst haben (Minderung der Miete, Renovierung; BFH-Urteil, Az.: IX R 14/12).  

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewährt das Finanzamt einen Werbungskostenabzug von 30 Cent für die einfache – kürzeste – Strecke. Eine längere ist jedoch erlaubt, wenn Sie dem Finanzamt nachweisen, dass diese verkehrsgünstiger ist und dass Sie diese Strecke auch wirklich genutzt haben (BMF-Schreiben, Az.: IV C 5 – S 2351/09/10002). Tipp: Ist der im Handwerksbetrieb angestellte Ehegatte im Firmenwagen des Selbstständigen zur Arbeit chauffiert worden, darf der mitgenommene Ehegatte dennoch die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen.

Photovoltaikanlage: Steuerersparnis bei Planung
Planen Sie den Kauf einer Photovoltaikanlage in den Jahren 2013 bis 2015, können Sie bereits im Jahr 2012 in der Anlage G zur Einkommensteuererklärung einen Verlust von 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten eintragen. Dieser Verlust wird mit Ihren anderen Einkünften steuersparend verrechnet. Tipp: Eine extra Bestellung müssen Sie nicht mehr nachweisen.

Schneeschippen auf Kosten des Finanzamts
Haben Sie vor der Haustüre Ihres eigenen oder gemieteten Privathaushalts von einem Selbstständigen Schnee schippen lassen, die Zahlungen überwiesen und eine Rechnung vorliegen, rechnet das Finanzamt auf Antrag 20 Prozent des Rechnungsbetrags auf Ihre persönliche Steuerschuld an (z.B. Kosten 500 Euro, Steuerminderung 100 Euro). Tipp: Der Rechnungsbetrag ist im Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung zu erfassen.

Messekosten als Fortbildungskosten absetzen
Die Fahrtkosten zu einer Messe (30 Cent je gefahrenen Kilometer) und der Eintrittspreis können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Messebesuch nachweislich beruflich veranlasst ist. Tipp: Beruflich veranlasst ist der Besuch, wenn dort nachweislich Bewerbungsgespräche geführt wurden oder wenn Sie an Seminaren beziehungsweise Diskussionen mit beruflich relevanten Themen teilgenommen haben.

Fortbildungskosten: Fahrten zur Lerngruppe
Bildet sich ein Arbeitnehmer beruflich fort, kann er die Fahrtkosten (30 Cent je gefahrenen Kilometer) sowie die Fortbildungskosten als Werbungskosten abziehen. Tipp: Doch auch Fahrten zu Lerngruppen dürfen steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Sie lückenlos aufzeichnen, was Sie mit den anderen Lernteilnehmern gelernt haben.

Keine Arbeitsstätte bedeutet Reisekosten
Wer keinen festen Arbeitsplatz hat, sondern nur beim Kunden vor Ort oder auf Baustellen tätig wird, hat keine regelmäßige Arbeitsstätte. Folge: Er befindet sich dauerhaft auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Tipp: Für die Fahrtkosten zum Einsatzort kommt ein Werbungskostenabzug von 30 Cent je gefahrenen Kilometer in Betracht. In den ersten drei Monaten an einem Tätigkeitsort darf außerdem eine Verpflegungspauschale von sechs Euro pro Tag als Werbungskosten abgezogen werden – unter der Voraussetzung, dass man mindestens acht Stunden pro Tag von zu Hause abwesend ist.

Tipps zur Steuererklärung

Elektronisch: Wer Gewinn aus einem Handwerksbetrieb erzielt, muss die Steuer-erklärung seit 2011 zwingend per Elster elektronisch ans Finanzamt übermitteln. Für 2012 wird diese Verpflichtung streng überwacht.

Kapitalerträge: Bei Sparern, die vor dem 1. Januar 2012 bereits ihr 64. Lebensjahr vollendet haben, zieht das Finanzamt bei Besteuerung von Kapitalerträgen einen Altersentlastungsbetrag ab. Aber nur, wenn man seine Kapitalerträge in der Anlage KAP erfasst und dort die Günstigerprüfung ankreuzt.

Ehegattentarif: Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten eine ­gemeinsame Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen und die Zusammenveranlagung beantragen. Gegen die Ablehnung sollte Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden. So bewahrt man sich die Chance auf den Ehegattentarif, sollte das Bundesverfassungsgericht grünes Licht für die Zusammenveranlagung gleichgeschlechtlicher Partner geben.

Sonderausgaben: Eltern können in der Einkommensteuererklärung bei den Sonderausgaben die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder eintragen und ihre Steuerlast mindern.

Telearbeit: Wurde der angestellte Ehegatte per Arbeitsvertrag wegen Platzmangel in der Firma dazu angehalten, drei von fünf Tagen in der Woche zu Hause zu arbeiten, kommt ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer von bis zu 1.250 Euro in Betracht. bek