Bei der Gewinnermittlung dürfen Sie als bilanzierender Unternehmer für ungewisse Verbindlichkeiten Gewinn mindernde Rückstellungen in Ihrer Bilanz ausweisen. Doch wie ist bei Abweichungen zwischen der Rückstellung nach Handelsbilanz und Steuerbilanz zu verfahren?
Eine Frage, die sich für die meisten Unternehmer erst seit Aufstellung des Jahresabschlusses 2010 stellen dürfte. Denn in diesem Jahr wurden erstmals die Vorgaben zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (kurz BilMoG) umgesetzt. Und dabei kam es zu erheblichen Abweichungen bei dem Wert der Rückstellung nach Handels- und Steuerbilanz.
Handelsbilanz ist Obergrenze für Steuerbilanz
Die Antwort auf diese Frage kam nun von der Oberfinanzdirektion Münster (Verfügung v. 13.7.2012, Az. S 2170a – 234 – St 12 – 33). Maßgeblich für die beim Finanzamt einzureichende Steuerbilanz ist stets der handelsrechtliche Betrag. Das gilt selbst dann, wenn der Handelsbilanzwert der Rückstellung wegen der unterschiedlichen Abzinsungsregelungen unter dem Steuerbilanzwert liegt.
Tipp: Die Oberfinanzdirektion weist in ihrer Verfügung darauf hin, dass diese Auffassung in allen Finanzämtern umgesetzt werden muss. Denn diese Auffassung ist in Rahmen einer bundesweiten Abstimmung bestätigt worden. dhz
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