Geplatztes Bewerbungsgespräch Arbeitgeber muss Anfahrt nicht bezahlen

Ein Bewerber, der es nicht rechtzeitig zum Bewerbungsgespräch schafft und den Termin deswegen ganz absagt, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber. Das stellte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz klar (Az.: 3 Sa 540/11).

Im vorliegenden Fall vereinbarten die Parteien einen Termin für ein Vorstellungsgespräch. Der potenzielle Arbeitgeber übermittelte dem Bewerber eine Anfahrtsskizze. Zehn Minuten vor dem vereinbarten Termin meldete sich der Bewerber telefonisch, weil er die Adresse nicht finden konnte. In diesem zog er auch seine Bewerbung zurück.

Der Bewerber forderte den potenziellen Arbeitgeber zur Erstattung der Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch mit dem Pkw in Höhe von 61,80 Euro auf. Seine Klage wies das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ab.

Zwar müsse ein Arbeitgeber "in aller Regel" die Fahrtkosten eines Bewerbers ersetzen, erläuterten die Richter. Allerdings setze dies einen "ordnungsgemäß erfüllten Auftrag" voraus, also das Erscheinen zum Bewerbungsgespräch. Im konkreten Fall habe der Kläger den Termin selbst abgesagt, da er den Ort des Gesprächs trotz Anfahrtsskizze und Navigationssystem im Pkw nicht gefunden habe. Dafür könne der Arbeitgeber allerdings nichts, entschied das Gericht. Entsprechend habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz der geforderten Fahrtkosten von 61,80 Euro. dapd/dan

Das Urteil können Sie auf der Internetseite des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter mjv.rlp.de nachlesen.