Gekündigte Arbeitnehmer unter Urlaubsanrechnung freistellen BAG fordert präzise Formulierung

Hat ein Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung noch Anspruch auf Urlaub, so kann der Arbeitgeber den Urlaub in der Kündigungsfrist erteilen, sofern nicht der Arbeitnehmer einen entgegenstehenden Wunsch äußert. Welche Anforderungen ein Arbeitgeber, der den gekündigten Arbeitnehmer unter Anrechnung auf den Urlaub bezahlt freistellen will, nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beachten muss, lesen Sie hier.

Marcus Halder

Das BAG hatte 2009 (Az. 9 AZR 433/08) bereits entschieden, dass ein Arbeitgeber, der den gekündigten Arbeitnehmer lediglich widerruflich unter Anrechnung auf dessen (Rest-) Urlaub frei stellt, nicht den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt. Die Urlaubsgewährung erfordert, so das BAG, eine unwiderrufliche Freistellung. Mit seinem Urteil vom 17. Mai 2011 (Az. 9 AZR 189/10) stellt das BAG weitere Anforderungen an eine Freistellung eines Arbeitnehmers unter Anrechnung auf den ihm zustehenden (Rest-) Urlaub auf. Arbeitgeber müssen Freistellungsschreiben künftig noch präziser formulieren.

In dem vom BAG entschiedenen Fall kündigte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter im November 2006 zum 31. März 2007. Gleichzeitig stellte er den Mitarbeiter im Kündigungsschreiben mit den Worten "ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung Ihrer Bezüge" – unwiderruflich - von der Arbeit frei. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Das Arbeitsgericht entschied sodann rechtskräftig, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Am 1. Juni 2007 nahm der Arbeitnehmer seine Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber wieder auf. Der Angestellte klagte in einem zweiten Prozess seine Urlaubsansprüche für 2007 ein. Dabei vertrat er die Ansicht, dass sein Arbeitgeber durch die Freistellung lediglich den auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2007 entfallenden Teilurlaubsanspruch von 7,5 Arbeitstagen habe erfüllen wollen. Das beklagte Unternehmen sah infolge der bezahlten Freistellung sämtliche Urlaubsansprüche (30 Tage) für das Jahr 2007 als erfüllt an.

Das BAG gab dem Mitarbeiter recht und entschied, dass der Arbeitgeber bei einer jahresübergreifenden Kündigungsfrist zwar die Freistellungserklärung zum Zwecke der Erfüllung des Urlaubsanspruchs auch im Vorgriff auf das Urlaubsjahr abgeben könne. Die Erklärung müsse aber so eindeutig sein, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, ob der Anspruch auf den anteiligen Urlaub bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder auf den Vollurlaub erfüllt werden soll. Das war nach Ansicht des BAG hier nicht der Fall. Reicht die Freistellung bis ins nächste Jahr, muss dem Schreiben also zu entnehmen sein, dass der gesamte Jahresurlaubsanspruch des Jahres des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis in vollem Umfang auf die Freistellung angerechnet werden soll.

Bereits mit Urteil vom 14. August 2007 hatte das BAG klargestellt (Az. 9 AZR 934/06), dass der Arbeitgeber den Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren darf, dass eine von ihm erklärte  - ordentliche oder außerordentliche – Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Durch ein solches Vorgehen verhindert der Arbeitgeber, dass sich Ansprüche wegen Verzugs mit der Annahme der Dienste des Mitarbeiters und Ansprüche auf Urlaubsabgeltung kumulieren.