Wird die Mitarbeiterin eines Handwerksunternehmens schwanger, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Betrieb den im Mutterschutzgesetz festgelegten Gesundheitsschutz erfüllt. Dazu gehört auch eine Analyse der Gefährdungen, die am Arbeitsplatz vorhanden sind.
Schwangere Mitarbeiterinnen bekommen besonderen Schutz
Zum Schutze der werdenden oder stillenden Mütter fasst § 2 MuSchG die Grundpflichten des Gesundheitsschutzes zusammen.
Bezüglich des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte sind die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. Beispielsweise können – abhängig vom Einzelfall – Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Arbeitszuteilungen angepasst werden. Die Maßnahmen können bis hin zu einem Arbeitsplatzwechsel reichen oder im Extremfall die zeitweise Freistellung der Mitarbeiterin erfordern. Bei Arbeiten, die im ständigen Stehen oder Gehen ausgeführt werden (Verkäuferinnen), sind Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen bereitzustellen. Bei Arbeiten im ständigen Sitzen, müssen kurzfristige Unterbrechungen der Arbeit gewährt werden. Während der Pausen und, soweit erforderlich, auch während der Arbeitszeit sind Liegen in geeigneten Räumen zur Verfügung zu stellen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, rechtzeitig eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsanalyse durchzuführen, um alle Gefahren und Auswirkungen für die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen (Artikel 1 § 1 MuSchArbV). Dabei ist abzuschätzen, inwieweit chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe und physikalische Schadfaktoren gefährliche Arbeitsbedingungen für Schwangere hervorrufen können. Alle im Betrieb beschäftigten Frauen sowie der Betriebsrat sind über die Ergebnisse der Beurteilung und die zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen (formlos) zu unterrichten.
Allgemeine Beschäftigungsverbote
Neben den individuellen, durch ärztliches Attest belegten, Beschäftigungsverboten normiert das MuSchG umfangreiche allgemeine Beschäftigungsverbote: Werdende Mütter dürfen nach § 4 MuSchG nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind. Sie dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden
- mit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden.
- nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen müssen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet.
- mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,
- mit Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt sind.
Ferner ist die Beschäftigung von werdenden Müttern mit Akkord- und Fließbandarbeit verboten (Ausnahmen kann die Aufsichtsbehörde genehmigen). Werdende und stillende Mütter dürfen grundsätzlich nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Insbesondere ist es verboten, Frauen ab einem Alter von 18 Jahren über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche zu beschäftigen. Ausnahmen vom Verbot der Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind in § 8 MuSchG geregelt.
Schutzfristen
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereiterklären. Die Erklärung kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Für die Berechnung maßgeblich ist das vom Arzt oder der Hebamme ausgestellte Zeugnis über den Entbindungstermin. Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden; es handelt sich um ein absolutes Beschäftigungsverbot, von dem auch auf Wunsch der Mutter nicht abgewichen werden darf. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Schutzfrist, der zuvor nicht in Anspruch genommen werden konnte.