GmbH Eine Klage hat nur dann Erfolg, wenn die Gesellschaft prozessfähig ist

Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, ist eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage unzulässig. Da dann die notwendige gesetzliche Vertretung nicht mehr besteht, ist die GmbH laut dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht mehr prozessfähig.

Eine Klage hat nur dann Erfolg, wenn die Gesellschaft prozessfähig ist

Im zugrundeliegenden Fall (Urteil des BGH v. 25.10.2010, Az.: II ZR 115/09) klagte ein Gesellschafter einer GmbH gegen seinen Ausschluss aus der Gesellschafterversammlung. Diesen hatten die anderen Gesellschafter wie vertraglich vereinbart in einem Mehrheitsbeschluss gefasst. Der Geschäftsführer der GmbH hatte zuvor jedoch sein Amt niedergelegt. Da der BGH die GmbH nach der Amtsniederlegung des Geschäftsführers als grundsätzlich nicht mehr prozessfähig ansah, blieb auch die Klage des ausgeschlossenen Gesellschafters erfolglos.

Der BGH urteilte, dass die Klage unzulässig sei, weil die beklagte GmbH nicht ordnungsgemäß vertreten sei. "Eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, ist nicht mehr prozessfähig. Sie hat mit der Amtsniederlegung ihren gesetzlichen Vertreter verloren", so der BGH. Zwar könne eine Gesellschaft bei einer Führungslosigkeit, also beim Fehlen eines Geschäftsführers, von ihren Gesellschaftern in gewissem Rahmen gesetzlich vertreten werden und so beispielsweise Schriftstücke wie eine Klageschrift entgegennehmen. Einen Prozess könne die GmbH jedoch nur führen, wenn ihre Vertreter nicht nur zur so genannten Passivvertretung, sondern auch zur Aktivvertretung befugt sind, also auch eine klare Willenserklärung mit Wirkung für die gesamte Gesellschaft abgeben können. Eine solche Rechtsmacht haben die Gesellschafter einer GmbH ohne Geschäftsführung jedoch nicht.

Das Urteil finden Sie unter juris.bundesgerichtshof.de .