Kündigungsschutzgesetz Im Ausland keine Gültigkeit

Arbeitnehmer eines deutschen Betriebs können bei der Schließung nicht verlangen, von einem ausländischen Betrieb des gleichen Konzerns weiterbeschäftigt zu werden. Denn das deutsche Kündigungsschutzgesetz gilt nicht im Ausland.

Eine Eigenkündigung aus Gründen der großen Unzufriedenheit mit dem Vorgesetzten und der Arbeitssituation ist erst rechtens, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorher abgemahnt hat. - © fovito/Fotolia

Im Ausland keine Gültigkeit

Im konkreten Fall hatte eine ungarische Fluggesellschaft ihren in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmern gekündigt, weil die anfallenden Arbeiten von Budapest aus erledigt werden sollten. Die klagende Arbeitnehmerin hielt die Kündigung jedoch für rechtswidrig, da die Fluggesellschaft sie in Budapest weiterbeschäftigen könne.

Nach dem deutschen Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung unwirksam, wenn Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmens eingesetzt werden können. Dass diese Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in Deutschland bestehen müsse, gehe aus dem Gesetz nicht ausdrücklich hervor, erläutert die Kanzlei.

Tatsächlich entschied die erste Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in einem Parallelverfahren zugunsten eines gekündigten Beschäftigten der Airline. Das endgültige Urteil wird nun das Bundesarbeitsgericht fällen müssen. (Urteile vom 22. März 2011, Aktenzeichen: 1 Sa 2/11, sowie vom 11. Mai 2011, Aktenzeichen: 5 Sa 1/11)

dapd