Erhalten Unternehmer einen Steuerbescheid, empfiehlt sich eine umgehende Kontrolle der im Steuerbescheid erfassten Daten. Weicht der Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerzahlers ab, hilft ein Einspruch. Doch was ist zu tun, wenn der Steuerbescheid zu Gunsten des Steuerzahlers falsch ist?
Steuerzahler ist kein "Korrekturleser" des Finanzamts
Die Antwort auf diese Frage gaben die Richter des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt. Die Richter überraschten mit der Aussage, dass der Steuerzahler kein Korrekturleser des Finanzamts ist. Das bedeutet im Klartext: Weicht der Steuerbescheid wegen eines Eingabefehlers zu Gunsten des Steuerzahlers von den Daten der Steuererklärung ab, ist er nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf diesen Fehler hinzuweisen (FG Sachsen-Anhalt, Az. 5 K 531/06).
Tipp: Die Finanzämter sehen das natürlich anders und leiten mitunter sogar Strafverfahren gegen Steuerzahler ein, die den Fehler des Finanzamts nicht anzeigen. Das letzte Wort in dieser brisanten Streitfrage haben nun die Richter des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren (Az. VIII B 41/10).
dhz