Arbeitszimmer Interessantes Revisionsverfahren

Wer bei seinem Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz hat und in seinem Arbeitzimmer ein Teil seiner beruflichen Arbeiten erledigen muss, kann dafür bis zu 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten abziehen. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Aktivitäten dar, sind die Werbungskosten unbegrenzt abziehbar. Auch vorweggenommene Werbungskosten sind denkbar.

Interessantes Revisionsverfahren

Im Einkommensteuerrecht gilt das strenge Zu- und Abflussprinzip. Danach dürfen in einem Jahr nur die tatsächlich geleisteten Zahlungen abgezogen werden. Bei Arbeitnehmern kann das speziell in Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer zu ungewöhnlichen Konstellationen führen.

Vorbereitung auf künftige Tätigkeit

Richtete ein Arbeitnehmer im Dezember 2010 beispielsweise sein häusliches Arbeitszimmer ein, weil er ab 1.1.2011 eine neue Arbeitsstelle antritt, bei der er ein Arbeitszimmer benötigt, kann er bereits 2010 Werbungskosten geltend machen. Er muss dem Finanzamt jedoch plausibel erläutern, welche Aufgaben er künftig wahrnehmen wird und warum er dafür ein Arbeitszimmer benötigt. Zwar lehnten die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz den Werbungskostenabzug ab, doch das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.11.2009, EFG 2011, S. 33; Revision beim Bundesfinanzhof, Az. VI R 47/10).

Tipp: Lehnt das Finanzamt trotz detaillierter Erläuterungen den Abzug vorweggenommener Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer ab, sollten Betroffene Einspruch einlegen und mit Hinweis auf den Musterprozess bis zur endgültigen Entscheidung das Ruhen des Verfahrens beantragen.

dhz