In Deutschland haben viele Sparer offene Immobilienfonds erworben. Doch bei Fonds, die nicht in Deutschland aufgelegt werden – also bei ausländischen Fonds – gilt eine Besonderheit. Hier fallen oftmals Steuern an, obwohl der Anleger keine Kapitalerträge überwiesen bekommen hat.
Abgeltungsteuer trotz fehlender Kapitalerträge
Grundsätzlich sind deutsche Steuerzahler dazu verpflichtet, dem Finanzamt ihr gesamtes Welteinkommen offen zu legen. Dazu gehören auch Kapitalerträge aus ausländischen Fonds. Bei ausländischen thesaurierenden Fonds erhalten die Anleger keine Erträge ausgeschüttet, müssen aber dennoch fiktive Erträge versteuern. Diese Erträge setzen sich aus vom Fonds erwirtschafteten Dividenden und Zinsen zusammen und werden in der Steuerbescheinigung als ausschüttungsgleicher Ertrag bezeichnet.
Ausländische Fondserträge müssen erklärt werden
Der Deutsche Steuerberaterverband wies in einer Pressemitteilung nun darauf hin, dass der deutsche Anleger verpflichtet ist, diesen ausschüttungsgleichen Ertrag in seiner Steuererklärung in der Anlage KAP zu melden. Das Finanzamt behält dann 25 Prozent Abgeltungsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag ein und setzt gegebenenfalls Kirchensteuer fest.
Tipp: Besonderheiten bestehen auch beim Verkauf der Fondsanteile. Bei Gutschrift des Gegenwerts durch eine inländische Bank, muss diese Bank die ausschüttungsgleichen Erträge für die gesamte Zeit mitteilen und darauf wiederum Abgeltungsteuer ans Finanzamt abführen. Diese Doppelbesteuerung kann nur durch Abgabe einer Steuererklärung mit Anlage KAP vermieden werden.
dhz