Bei Geschenken an Kunden und Geschäftspartner gelten zwei eiserne Grundsätze für den Betriebsausgabenabzug. Die Geschenke dürfen je Empfänger nicht mehr als 35 Euro (netto) im Jahr betragen, und die Aufwendungen für Geschenke müssen getrennt von den übrigen Betriebsausgaben auf einem Extrakonto verbucht werden.
Geschenkaufwendungen: Bagatellgrenze bei fehlenden Empfängernachweis
Bei Betriebsprüfungen werfen die Prüfer des Finanzamts einen besonders strengen Blick auf die Aufzeichnungen zu den Empfängern. Fehlt die Empfängerbenennung, kippen der Betriebsausgaben- und der Vorsteuerabzug für das Präsent.
Ausnahme: Bagatellregelung für Streuwerbeartikel
Für Streuwerbeartikel bis zu einem Nettopreis von zehn Euro kann die Empfängerbezeichnung weggelassen werden. Denn bei solch billigen Geschenken ist davon auszugehen, dass die Freigrenze von 35 Euro je Empfänger je Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird.
Praxistipp: Möchte der Prüfer des Finanzamts also den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug für Streuwerbeartikel bis zu Nettokosten von zehn Euro wegen der fehlenden Empfängerbenennung streichen, sollten nachteilige Steuerbescheide mit dem Einspruch angefochten werden. Ein Hinweis auf die 10 Euro-Grenze findet sich in einer Verfügung des Bayerischen Landesamts vom 20. Oktober 2008 (Az.: S 2145.2.1-3/1 St 42).
dhz