Steuer aktuell Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Musterprozess läuft

Handwerker, die zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, haben einen Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer, sobald sie eine ordnungsgemäße Rechnung in Händen halten. Doch was passiert, wenn die Rechnung erst fehlerhaft war und später berichtigt wird?

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Musterprozess läuft

Angenommen ein Unternehmer erhielt am 5. Mai 2009 eine Rechnung über erhaltene Leistungen in Höhe von 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro Umsatzsteuer. In diesem Fall wurde die Vorsteuer in Höhe von 1.900 Euro mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai erstattet – vorausgesetzt natürlich, dass die Rechnung korrekt war. Auf den Zeitpunkt der Begleichung der Rechnung kommt es beim Vorsteuerabzug nicht an.

Wäre die Rechnung vom 5. Mai 2009 fehlerhaft gewesen, das Finanzamt hätte deshalb die Vorsteuer nicht erstattet und der Unternehmer erhält erst im Dezember 2011 eine berichtigte Rechnung, steht ihm erst mit der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2011 der Vorsteuerabzug zu. In einem Musterprozess beantragte der Kläger jedoch die rückwirkende Erstattung der Vorsteuer im Jahr 2009. Dadurch würden die Nachzahlungszinsen für die Rückzahlung der Vorsteuer wegfallen. Das lehnten die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen jedoch ab (Urteil v. 25. Oktober 2010, Az.: 5 K 425/08).

Praxistipp: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen (Az.: XI R 41/10). Betroffene sollten gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen und bis zur endgültigen Entscheidung das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen.

dhz