Unternehmer, die ein Gebäude errichten lassen, kennen die Bräuche am Bau. Zu Beginn wird ein Fest zur Grundsteinlegung gefeiert, anschließend wird auch noch das Richtfest gefeiert. Steuerlich stellten sich die Fragen, ob die im Zusammenhang mit der Grundsteinlegung und mit dem Richtfest angefallenen Kosten sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen oder Herstellungskosten des Gebäudes?
Kosten für Grundsteinlegung sind Teil der Herstellungskosten
Die Antwort auf diese Frage gaben die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Danach sind die Kosten im Zusammenhang mit der Grundsteinlegung und mit dem Richtfest Teil der Herstellungskosten. Mit anderen Worten: Die Kosten dürfen nicht sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Sie sind vielmehr verteilt auf die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer das Gebäude selbst nutzt oder vermietet (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.12.2011, Az.: 6 K 2428/04 B; veröffentlicht im März 2011).
Praxistipp: Bei künftigen Betriebsprüfen sollten sich Betriebsinhaber, die ein Gebäude errichtetet haben, also nicht über Fragen zur Grundsteinlegung und zum Richtfest wunden. Diese Kosten sind zu aktivieren und abzuschreiben.
dhz