Darf ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat und zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Hier gibt es zahlreiche Vergünstigungen und Vereinfachungsvorschriften.
Steuervorteile bei Nutzung eines Firmenwagens durch Arbeitnehmer
Kürzeste Strecke beim geldwerten Vorteil
Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ist bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils stets von der kürzesten Entfernung ausgehen. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer eine verkehrstechnisch günstigere, aber längere Strecke nutzt.
Praxistipp: Beim Werbungskostenabzug in der Anlage N darf der Arbeitnehmer die längere Wegstrecke angeben (FG Köln, Urteil v. 22. Mai 2003, Az.: 10 K 7604/98).
Nur eine Fahrt wird erfasst
Selbst wenn Sie mittags zum Essen nach Hause fahren, wird bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nur eine Fahrt täglich erfasst.
Arbeitgeber übernimmt Versteuerung
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Steuer für den geldwerten Vorteil bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abnehmen. Dann zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent pauschale Steuern und zwar bis zu dem Betrag, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehen dürfte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Praxistipp: In den folgenden Fällen muss kein Arbeitslohn versteuert werden, weil die Gestellung des Firmenwagens im ganz überwiegenden Arbeitgeberinteresse erfolgt: Nutzung eines Firmenwagens wegen Rufbereitschaft und Nutzung eines zur Werkstatt umgebauten Wagen (statt Rücksitze sind Werkzeugregale im Auto abgebracht).
dhz