Wer seine Steuererklärung trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht beim Finanzamt einreicht, wird irgendwann geschätzt. Ergeht dieser Schätzungsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, muss Einspruch eingelegt oder zumindest innerhalb der Einspruchsfrist ein Änderungsantrag gestellt werden. Doch hier gab es oftmals Irritationen.
Elektronische Steuererklärung ohne Unterschrift stellt einen Antrag dar
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhielt eine Steuerzahlerin einen Schätzungsbescheid. Innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist reichte sie beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung per ELSTER ein. Da diese keine elektronische Signatur besaß, schickte sie den unterzeichneten Ausdruck der Erklärung auf dem Postweg ans Finanzamt. Das Problem dabei: Der unterzeichnete Ausdruck kam erst nach Ablauf der Einspruchsfrost beim Finanzamt an. Das Finanzamt lehnte daraufhin die Bearbeitung der Steuererklärung ab.
Kein Einspruch, sondern Antrag auf schlichte Änderung
Doch die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ließen diese strenge Auslegung nicht gelten. Sie urteilten, dass es sich bei der nicht unterzeichneten Erklärung per ELSTER nicht um einen Einspruch, sondern um einen Antrag auf schlichte Änderung handelte. Für die schlichte Änderung gibt es keine Fristen. Deshalb muss das Finanzamt den Schätzungsbescheid ändern und die per ELSTER eingereichte Steuererklärung bearbeiten (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 21. Februar 2011, Az.: 5 K 2680/09).
Praxistipp: Sollte das Finanzamt wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung schätzen, empfiehlt es sich sofort Einspruch einzulegen und die notwendigen Unterlagen einzureichen. Bei Übersendung einer nicht unterzeichneten ELSTER-Erklärung sollte der Finanzbeamte darauf hingewiesen werden, dass dies als Antrag auf schlichte Änderung zu deuten ist.
dhz