Wird ein Arbeitnehmer zeitlich befristet an ein verbundenes Unternehmen entsandt, kommt es steuerlich auf die vertragliche Gestaltung an. Für den Arbeitnehmer wäre es aus steuerlicher Sicht am Besten, wenn er sich während der Entsendung auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit befinden würde.
Lohnsteuer bei Arbeitnehmerentsendung
Der Vorteil an einer beruflichen Auswärtstätigkeit liegt auf der Hand. Sämtliche Fahrtkosten zu der Niederlassung des verbundenen Unternehmens sind während der Dauer der Entsendung mit 30 Cent je gefahrenen Kilometer absetzbar. Der Chef dürfte diese Fahrtkosten steuer- und abgabenfrei erstatten.
Würde der neue Arbeitsplatz dagegen zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers werden, dürfte er nur 30 Cent für die einfache Strecke als Werbungskosten abziehen.
So wird steuerlich das Optimale Ziel erreicht
Damit das Finanzamt während der Zeit der Entsendung von einer beruflichen Auswärtstätigkeit ausgeht, muss der bisherige Arbeitsvertrag während der Dauer der Entsendung einfach weiter gelten.
Risiko bei neuem Vertrag
Ruht der bisherige Arbeitsvertrag dagegen während der Dauer der Entsendung und der Arbeitnehmer schließt mit dem verbundenen Unternehmen einen extra Arbeitsvertrag, wird der neue Arbeitsplatz zur regelmäßigen Arbeitsstätte.
Tipp: Die Oberfinanzdirektion Münster weist in einer Kurzinfo darauf hin, dass bei Vorliegen einer beruflichen Auswärtstätigkeit auch die Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen während der ersten drei Monate steuer- und abgabenfrei erstattet werden dürfen (OFD Münster v. 4. Januar 2011, Kurzinfo ESt 1/2011).
dhz