Hat ein Arbeitnehmer mit seinem Firmenwagen einen Unfall, war es bisher egal, ob sich dieser Unfall auf einer Privatfahrt oder auf einer betrieblichen Fahrt ereignete. Bei Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1%-Regelung musste der Arbeitnehmer trotz verursachter Unfallkosten nicht mehr versteuern.
Unfallkosten mit dem Firmenwagen
Das gilt seit 1. Januar 2011 nicht mehr. Denn in den Lohnsteuerrichtlinien 2011 wurde in Richtlinien 8.1 Absatz 9 neu festgelegt, dass Unfallkosten nicht mehr zu den Gesamtkosten des Pkw rechnen. Findet der Unfall anlässlich einer beruflichen Fahrt statt, erhöht sich der geldwerte Vorteil nach wie vor nicht. Sobald sich der Unfall jedoch auf einer Privatfahrt ereignete und der Arbeitgeber die Unfallkosten übernimmt, erhöht sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil um diese Unfallkosten.
Praxistipp: Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich bei einem Unfall anlässlich einer Privatfahrt nur um geringfügige Unfallkosten handelt. Das wäre der Fall, wenn die Unfallkosten nicht mehr als 1.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer betragen würden. In diesem Fall würde sich der geldwerte Vorteil beim Arbeitnehmer also nicht erhöhen.
dhz