Steuer aktuell Schonfrist bei Steuerzahlungen: Das sollten Sie wissen

Viele Handwerker ärgern Steuerzahlungen regelmäßig. Doch noch ärgerlicher sind Säumniszuschläge, wenn die Steuerzahlungen ans Finanzamt nicht fristgemäß überwiesen werden. Je nachdem, ob überwiesen oder mit Scheck bezahlt wird, gelten unterschiedliche Zahlungsfristen.

Schonfrist bei Steuerzahlungen: Das sollten Sie wissen

Überweist ein Handwerker seine Steuerschulden, steht ihm nach den Buchstaben des Gesetzes eine dreitätige Schonfrist zu (§ 240 Abs. 3 Abgabenordnung). Das gilt zumindest immer dann, wenn überwiesen wird. Bei Scheckzahlung ticken die Uhren anders: Schecks müssen immer drei Tage vor dem Fälligkeitstermin bei der Finanzkasse eingehen.

So müssen Sie rechnen

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung für 12/2010 bzw. 4/2010 wird am 10. Januar 2011 fällig. Überweisen Sie die Umsatzsteuer innerhalb der dreitätigen Schonfrist – also bis spätestens 13. Januar 2011 an das Finanzamt, werden keine Säumniszuschläge fällig. Bei Begleichung der Steuerschulden mit Scheck, muss der Scheck spätestens am 7. Januar 2011 bei der Finanzkasse eingehen.

Tipp: Fehlt einem Handwerker das Geld für die Steuerzahlung, sollte er sofort reagieren und einen Antrag auf Stundung stellen. Vorteil: Bei der Stundung werden nur 0,5 Prozent Zinsen für jeden angefangenen Monat fällig. Bei Säumniszuschlägen wird pro Monat ein Prozent festgesetzt.

dhz