Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angefallenen Kosten pauschal zu erstatten. Für diese Pauschalabgeltung der Kosten wird weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung fällig. Dazu sind verschiedene Erstattungsformen möglich.
Der Arbeitgeber hat tatsächlich die Möglichkeit, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angefallenen Kosten pauschal zu erstatten. Für diese Pauschalabgeltung der Kosten wird weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung fällig. Folgende Erstattungen sind denkbar:
- Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit in Deutschland kann der Arbeitgeber in den ersten drei Monaten 20 Euro je Übernachtung und in der Folgezeit für die nächsten 21 Monate 5 Euro pro Nacht erstatten.
- Findet der berufliche Einsatz im Ausland statt, richtet sich der Erstattungsbetrag für die ersten drei Monate nach den Übernachtungspauschalen für das jeweilige Land. Nach Ablauf dieser drei Monate dürfen für die nächsten 21 Monate 40 Prozent dieser Pauschalbeträge erstattet werden.
Sobald einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung jedoch gar keine Kosten entstehen, dürfen auch keine Pauschalen vom Arbeitgeber erstattet werden. Zahlt der Arbeitgeber die Pauschalen dennoch, fallen dafür Lohnsteuer und Sozialversicherung an.
Tipp: Wer mehr wissen möchte, findet weitere Infos über die Grundsätze zur Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung in einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2009 (Az.: 9 K 9161/07). dhz