Urteil Blick ins Schaufenster kostet Versicherungsschutz

Arbeitnehmer verlieren den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn sie den "öffentlichen Straßenraum" verlassen. Das entschied das Sozialgericht Stuttgart (Aktenzeichen: S 13 U 8068/09).

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Blick ins Schaufenster kostet Versicherungsschutz

Das Gericht wies damit die Klage einer Krankenkasse gegen die Berufsgenossenschaft ab. Der verunglückte Arbeitnehmer war zu Fuß von seinem Arbeitsplatz nach Hause gegangen.

Da er sich die Schaufensterauslage eines Reisebüros ansehen wollte, verließ er den Gehweg und ging eine Treppe mit fünf Stufen hoch. Auf der Treppe stürzte er und brach sich den Knöchel. Seine Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten, verlangte jedoch Ersatz von der Berufsgenossenschaft.

Vor Gericht begründete die Krankenkasse ihre Forderung damit, dass der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seiner Wohnung verunglückt sei und es sich daher um einen durch die Berufsgenossenschaft versicherten Arbeitsunfall handele.

Das Gericht gab hingegen der Berufsgenossenschaft recht. Da die Treppe nicht zum öffentlichen Straßenraum gehöre, sei der Unfall kein versicherter Wegeunfall. Hätte der Arbeitnehmer seinen Heimweg hingegen fortgesetzt und wäre erst dann verunglückt, hätte die Berufsgenossenschaft für den entstandenen Schaden aufkommen müssen.

dapd