Feiertagszuschlag Nur für gesetzliche Feiertage

Arbeitgeber müssen einen tariflichen Feiertagszuschlag nur für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag zahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht und wies damit die Klage eines in Sachsen-Anhalt beschäftigten Monteurs zurück.

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Nur für gesetzliche Feiertage

Der Monteur hatte laut Tarifvertrag (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) Anspruch auf Stundenzuschläge für Sonntagsarbeit von 25 Prozent beziehungsweise 135 Prozent für Feiertagsarbeit. Für Arbeitseinsätze am Ostersonntag und am Pfingstsonntag verlangte er von seinem Arbeitgeber die Zahlung des Feiertags- statt des Sonntagszuschlags.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Feststellungsklage des Monteurs jedoch ebenso zurück wie die Vorinstanzen. Ein tariflicher Anspruch auf Zahlung von Feiertagszuschlägen für Ostersonntag und Pfingstsonntag bestehe nicht, weil beide Tage nach dem Landesrecht keine gesetzlichen Feiertage seien. Es gebe zudem keine Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des "Feiertags" nach dem Tarifvertrag, befanden die Richter. (Aktenzeichen: 10 AZR 347/10)

dapd