Steuerliche Betriebsprüfung Verhaltensknigge für Betriebsinhaber – Teil 3

Hat der Betriebsprüfer seine Prüfungshandlungen beendet, steht die letzte Phase der Prüfung an. Wer in dieser entscheidenden Phase clever mit seinem Steuerberater taktiert, kann viel Geld sparen.

Verhaltensknigge für Betriebsinhaber – Teil 3

Denn Kompromisse dürften dem Betriebsprüfer des Finanzamts auch lieber sein, als monatelanger Schriftwechsel im Einspruchsverfahren.

1. Betriebsprüfer muss Farbe bekennen

Signalisiert der Betriebsprüfer, dass er seine Prüfungshandlungen beendet, sollten Betriebsinhaber ihn darum bitten, seine Feststellungen schriftlich, mit gesetzlichen Fundstellen und den steuerlichen Konsequenzen mitzuteilen. Nur so können sich Unternehmen und Steuerberater gezielt Argumente zurechtlegen, um zumindest einen Teil der Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Praxis-Tipp: Die Schriftform der Feststellungen hat einen weiteren Zweck. Muss der Betriebsprüfer zu seinen Feststellungen schwarz auf weiß Stellung nehmen, dürfte er von willkürlichen Schätzungen Abstand nehmen. Nicht selten drohen Betriebsprüfer nämlich mündlich mit hohen Steuernachzahlungen, die bei genauerer Betrachtung eigentlich nicht haltbar sind.

2. Argumente und Gegenargumente sammeln

Nachdem der Betriebsprüfer seine Feststellungen schriftlich mitgeteilt hat, sollten sich der Unternehmer und sein Steuerberater zusammensetzen und überlegen, wo es Sinn macht, Gegenwehr zu zeigen. Hierbei sollten folgende Überlegungen eine Rolle spielen:

  • Können dem Betriebsprüfer noch entlastende Nachweise (Belege, Verträge, Stellungnahmen) vorgelegt werden?
  • Ist die Prüfung des Prüfers schlichtweg falsch?
  • Ist es sinnvoll, bei Schätzungen des Prüfers einen Kompromiss auszuhandeln?

Eine entscheidende Rolle bei der Entscheidung, wie man den Feststellungen des Prüfers begegnen sollte, spielen die Erfahrung und das Fingerspitzengefühl des Steuerberaters. Deshalb sollten Unternehmer das letzte Gespräch mit dem Betriebsprüfer nur im Beisein ihres Steuerberaters führen.

3. Auf offizielle Schlussbesprechung pochen

Grundsätzlich gibt es zwei Arten, die Betriebsprüfung offiziell zu beenden. Entweder Prüfer, Steuerberater und Unternehmer setzen sich an einen Tisch und suchen einen Kompromiss oder es findet eine offizielle Schlussbesprechung statt. Bei einer Schlussbesprechung muss der Prüfer des Finanzamts seinen Vorgesetzen mitbringen.

Praxis-Tipp: Die Schlussbesprechung macht immer dann Sinn, wenn der Betriebsprüfer auf stur schaltet und jeglichen Kompromissversuch abblockt. Oftmals sind die Vorgesetzen des Prüfers sachlicher und zielgerichteter und wollen eine Einigung ohne langwieriges Einspruchsverfahren erzielen.

4. Schritt 1 in der Schlussbesprechung: Einspruchsverfahren androhen

Ist ein Betriebsinhaber mit einer Feststellung des Prüfers ganz und gar nicht einverstanden, sollte er während der Schlussbesprechung signalisieren, dass er hier auf jeden Fall von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen wird, sollte kein Kompromiss erzielt werden.

Da Betriebsprüfer ihre Prüfungen innerhalb einer bestimmten Zeit abschließen sollen und intern in der Finanzbehörde einem Statistikdruck unterliegen, werden sie Einspruchsverfahren immer zu vermeiden versuchen. Die Androhung, bei fragwürdigen Feststellungen einen Einspruch einzulegen, führt also meist zu einem positiven Ergebnis für den Unternehmer.

5. Schritt 2 in der Schlussbesprechung: Schauspielkunst

Das Miteinander des Unternehmers mit dem Steuerberater kann in der Schlussbesprechung entscheidend sein. Beide sollten vorher abstimmen, wie sie vorgehen sollten.

Eine beliebte Strategie: Unternehmer und Steuerberater stecken ab, wo die Schmerzgrenze für einen Kompromissvorschlag liegt. Der Unternehmer schaltet dann absolut auf stur und wehrt sich vehement unter Androhung eines Einspruchs gegen die Feststellungen des Prüfers. Der Steuerberater stellt sich auf die Seite des Prüfers und gibt vor, dessen Feststellungen im Prinzip zu verstehen. Aus dieser Situation schlägt der Berater den vorher mit dem Unternehmer abgesprochenen Kompromiss vor. Da sich der Prüfer nun unterstützt sieht, wird er möglicherweise zur Vermeidung des Einspruchsverfahrens einlenken und dem Kompromiss zustimmen.

6. Schritt 3 in der Schlussbesprechung: Tatsächliche Verständigung beantragen

Sollten die Feststellungen aus Auswertungen interner betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Daten stammen und schätzt der Prüfer deshalb Beträge zum Umsatz und Gewinn hinzu, sollte ein Antrag auf einen tatsächliche Verständigung gestellt werden.

Hierbei müssen alle für den Steuerfall zeichnungsberechtigten Finanzbeamten und alle Entscheidungsträger an einen Tisch, eine Vereinbarung treffen und unterzeichnen. An diese tatsächliche Verständigung sind dann alle Betroffenen für deren Gültigkeitsdauer gebunden.

Praxis-Tipp: Die tatsächliche Verständigung bietet sich an, wenn die Betriebsprüfung der Jahre 2005 bis 2008 Ende 2011 beendet wird und Zuschätzungen wegen Buchführungsmängeln auch für die Jahre 2009 bis 2011 vorhanden sind.

Besser ist es, sich jetzt mit dem Prüfer auf feste Zuschätzungen zu einigen, bevor der Fall vielleicht Jahre später neu aufgerollt wird und zu noch höheren Zuschätzungen führt.

dhz