BGH-Urteil zur Haftungsfreizeichnung von Vertragspartner und Nachunternehmer
Kein Regress trotz Mitverursachung
Von Holger Scheiding
Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil auch die Rechte handwerklicher Nachunternehmer untereinander geklärt. Das Urteil (BGH v. 17.12.2009, Az.: VII ZR 172/08) trifft insbesondere Aussagen zur Erstreckung einer Haftungsfreizeichnung auf einen Nachunternehmer. Ein Nachunternehmer soll von der seinem Auftraggeber durch einen anderen Nachunternehmer gewährten Haftungsfreizeichnung profitieren. Auf diese Bewertung kommt es an, wenn er und auch der andere Nachunternehmer bei Auftragsabwicklung für den Auftraggeber einen Fehler begehen. An sich wäre zwischen den beiden ein Gesamtschuldnerausgleich vorzunehmen. Durch die Haftungsfreizeichnung ist ein solcher Regress ausgeschlossen.
Wirksamer Haftungsausschluss
Im konkreten Fall wurde zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer, der mit einer Trassenverlegung beauftragt war, die Zurverfügungstellung von Bestandsplänen anderer Versorgungsträger sowie eine Einweisung vor Ort - der Auftraggeber beauftragte dafür einen anderen Nachunternehmer - vereinbart. Darüber hinaus sollte der Auftraggeber gegenüber dem Nachunternehmer nicht für die Beschädigung von Fremdleitungen haften: Es wurde ein wirksamer Haftungsausschluss zugunsten des Auftraggebers vereinbart. Bei den durchgeführten Tiefbauarbeiten kam es dann zur Beschädigung einer Fremdleitung, die zu einer Verpuffung mit nachfolgendem Sach- und Personenschaden führte. Der Bauherr nahm den zuvor bezeichneten sowie den anderen Nachunternehmer zur Zahlung in Höhe von rund 75.000 Euro in Anspruch. Die Zahlung dieses Betrags erfolgte durch den zuvor bezeichneten Nachunternehmer, der Regress gegen den anderen Nachunternehmer nehmen wollte. Das Gericht verneinte den Regress mit der Begründung: Die zwischen Auftraggeber und Nachunternehmer für die Tiefbauarbeiten vereinbarte Haftungsfreizeichnung gilt auch zugunsten des anderen Nachunternehmers. Insbesondere sei die Einschaltung des anderen Nachunternehmers erkennbar gewesen und typisch für die Vertragsabwicklung. Darüber hinaus sei der mit den Planungen beauftragte Nachunternehmer vergleichbar mit einem Arbeiter oder Angestellten des Auftraggebers. Die Verlagerung des Schadensrisikos vom Auftraggeber auf den Tiefbauunternehmer - trotz Fehlers des anderen Nachunternehmers - sei von Anfang an durch die vereinbarte Haftungsfreizeichnung erkennbar gewesen.
Besondere Sorgfaltspflicht
Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass ein Fachbetrieb eine besondere Sorgfaltspflicht bei Bauarbeiten an öffentlichen Straßen mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Fremdleitungen habe bei unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können. Diese besonderen Sorgfaltspflichten seien nicht dadurch entfallen, dass der andere mit der Planung beauftragte Nachunternehmer tätig geworden sei und seinerseits einen Fehler begangen hat. In Fällen dieser Art bieten die Rechtsberater der Handwerksorganisation Unterstützung für die Betriebe an.