Rollende Werkstattwagen

Nachgehakt: Nutzung eines Dienstwagens und geldwerter Vorteil

Rollende Werkstattwagen

In der DHZ -Ausgabe 8/2011 wurde darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen keinen oder zumindest einen deutlich geringen geldwerten Vorteil für die Nutzung eines Dienstwagens versteuern muss. Zu diesem Thema erreichten die Redaktion mehrere Leseranfragen, deshalb hier noch einmal ergänzende Informationen dazu.


Dienstwagen als rollende Werkstatt: Ist der Dienstwagen so umgebaut, dass er keine Rücksitze hat und stattdessen Werkzeug- oder Warenregale eingebaut sind, geht das Finanzamt davon aus, dass solche Fahrzeuge privat nicht vom Arbeitnehmer genutzt werden. Ein geldwerter Vorteil fällt nur für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen an (BFH, Urteil v. 18. Dezember 2008, Az.: VI R 34/07).


Rufbereitschaft und Arbeitsvereinbarung: Ist die Privatnutzung des Fahrzeugs nach arbeitsrechtlichen Vereinbarungen untersagt und der Arbeitnehmer hat den Dienstwagen nur zu Hause, weil er Rufbereitschaft hat, fällt kein geldwerter Vorteil für die Nutzung des Pkw an (FG Niedersachsen, Az.: 1 K 11553/04).

Praxistipp: Ist einem Arbeitnehmer die private Nutzug des Pkw arbeitsrechtlich verboten, erwartet das Finanzamt, dass die Einhaltung dieses Verbots überwacht wird.

Die Überwachung sollte dokumentiert werden (z.B. Abgabe der Autoschlüssel bei Dienstschluss, Fahrtenbuch, Aufzeichnungen zu Fahrten).bek

Apropos Dienstwagen...: Mehr Tipps zum Thema finden Sie im Internet unter www.deutsche-handwerks-zeitung.de/dienstwagen