Befristung von Arbeitsverhältnissen Arbeitsverhältnisse können leichter ohne Sachgrund befristet werden

Das Bundesarbeitsgericht hat das gesetzliche Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" bei Vertragsabschluss gelockert.

Michael Mitsch

Arbeitsverhältnisse können leichter ohne Sachgrund befristet werden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das gesetzliche Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" beim Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse ohne Sachgrund gelockert. Eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers, die länger als drei Jahre zurückliegt, steht der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre zu befristen, nicht entgegen.

Nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Drei-Jahres-Zeitraum

Zentral für die Entscheidung des BAG ist das Argument, dass das Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" auch zu einem Einstellungshindernis werden kann. Seine Anwendung ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere wegen der Berufsfreiheit, nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Kettenbefristungen erforderlich ist. Die Gefahr missbräuchlicher Kettenbefristungen besteht regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen. Dieser Zeitraum entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist nach § 195 BGB zum Ausdruck kommt, so das BAG. Wegen der genauen Berechnung dieser Frist ist abzuwarten, bis das Urteil vollständig vorliegt.

Ergebnis im Streitfall

Im zu entscheidenden Fall war die Arbeitnehmerin vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt. Vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 war sie während ihres Studiums insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Arbeitgeber tätig. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Arbeitnehmerin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrages nicht entgegen, so das BAG.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. April 2011, Az.: 7 AZR 716/09