Künstlersozialabgabe wird fällig

Meldefrist endet am 31. März 2011

Künstlersozialabgabe wird fällig

Handwerksbetriebe, Verbände oder Vereine sind nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Künstlersozialversicherungsgesetz zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn Sie für die Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.

Die Künstlersozialabgabe berechnet sich aus den im Kalenderjahr 2010 an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten. Diese Entgelte sind per Vordruck spätestens bis zum 31. März der Künstlersozialkasse zu melden. Wird der Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nachgekommen, nimmt die Künstlersozialkasse eine Schätzung vor. Auch eine Erhebung von Säumniszuschlägen und eines Bußgeldes ist möglich. no

Weitere Informationen und Formulare im Internet unter www.kuenstlersozialkasse.de