Fristen, Anträge, Neuerungen: Was Unternehmer im ersten Quartal 2011 wissen müssen
Von Bernhard Köstler
Optimal ins neue Steuerjahr starten
Wie jedes Jahr erinnern wir Sie in unserer ersten Ausgabe an die steuerlichen Erledigungen, die Sie bestenfalls ab dem Jahreswechsel und in den ersten drei Monaten des Steuerjahrs 2011 erledigen sollten. Von banal bis genial ist alles vertreten, damit Sie steuerlich auf der sicheren Seite stehen und alle steuerlichen Vergünstigungen ausschöpfen können.
1. Dauerfristverlängerung beantragen: Wer seine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung nicht pünktlich am 10. des Folgemonats beim Finanzamt einreicht, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Hier hilft ein Antrag auf Dauerfristverlängerung. Akzeptiert das Finanzamt diesen Antrag, ist die Voranmeldung immer erst einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben beim Finanzamt einzureichen.
Das sollten Sie wissen: Der Antrag muss bis spätestens 10. Februar 2011 beim Finanzamt eingehen. Zudem muss noch eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2010 geleistet werden. Wiesen die Zahlungen und Erstattungen aus den Voranmeldungen im Jahr 2010 einen Saldo 200.000 Euro Umsatzsteuer aus, muss eine Sondervorauszahlung von 18.181 Euro geleistet werden, die in der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2011 angerechnet wird.
Neu: Der Antrag zum 10. Februar und die Sondervorauszahlung sind erstmals elektronisch zu übermitteln (BMF, Schreiben v. 17. Dezember 2010, Az. IV D 3 - S 7348/0).
2. Vorauszahlungen herabsetzen: Wird der Gewinn 2011 offensichtlich niedriger ausfallen als erwartet, sollten Betriebsinhaber schnell reagieren und beim Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen beantragen. Damit das Finanzamt mitzieht, müssen eine voraussichtliche Gewinnermittlung und schriftliche Erläuterungen zum Umsatz- und Gewinnrückgang vorgelegt werden.
Das sollten Sie wissen: Auch wegen der laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen müssen Sie sich ans Finanzamt wenden. Akzeptiert es den Herabsetzungsantrag, wird es einen Steuermessbescheid zu Zwecken der Vorauszahlungen an die Gemeinde schicken.
Neu: Ist ein Handwerksbetrieb beim Finanzamt als Großbetrieb eingestuft, wird jedes Wirtschaftsjahr lückenlos vom Finanzamt geprüft. In diesen Fall dürfen Sie neuerdings für offensichtlich anfallende Beratungsgebühren oder für die Anmietung von Räumlichkeiten für den Prüfer eine gewinnmindernde Rückstellung in der Bilanz ausweisen. Damit lassen sich der Gewinn 2011 und somit die laufenden Vorauszahlungen plausibel drücken (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14. Oktober 2010, Az. 3 K 2555/09).
3. Auf Istversteuerung pochen: Lagen die Umsätze 2010 für einen Handwerksbetrieb unter 500.000 Euro, lohnt sich ein Antrag auf Istversteuerung. Stimmt das Finanzamt diesem Antrag zu, müssen Unternehmer die in Ausgangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt bezahlen, wenn die Kunden die Rechnungen tatsächlich beglichen haben.
Beispiel: Malermeisterin Huber hatte im letzten Jahr in ihrem Unternehmen einen Umsatz von weniger als 500.000 Euro. Nach Fertigstellung eines Auftrags stellt sie am 1. April 2011 eine Rechnung über 300.000 Euro zzgl. 57.000 Euro Umsatzsteuer. Nach Streitigkeiten überweist der Kunde den Rechnungsbetrag endlich im Oktober 2011.
- Zahlung der Umsatzsteuer ans Finanzamt ohne Istversteuerung: Anmeldung und Zahlung mit der Voranmeldung April am 10. Mai 2011.
- Zahlung der Umsatzsteuer ans Finanzamt mit Istversteuerung: Anmeldung und Zahlung mit der Voranmeldung Oktober am 10. November 2011.
Unternehmerin Huber muss die Umsatzsteuer aus ihrer Ausgangsrechnung ohne Istversteuerung also für mehrere Monate vorfinanzieren. Ein Antrag auf Istversteuerung führt deshalb zu mehr Liquidität.
Das sollten Sie wissen: Die Istversteuerung ändert übrigens nichts am Zeitpunkt der Erstattung der Vorsteuer. Die Vorsteuer wird zu dem Zeitpunkt erstattet, in dem ein Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer in Händen hält. Der Zeitpunkt der Zahlung spielt keine Rolle.
4. Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Schrottverkauf: Verkaufen Handwerksbetriebe Altmetalle und Stahlschrott an einen Schrotthändler, gilt für sie seit 1. Januar 2011 die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Umsatzsteuergesetz. Hier sollte schleunigst die Umstellung des Rechnungswesens stattfinden.
Das sollten Sie wissen: In der Rechnung über den Verkauf darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Es muss jedoch ein Hinweis aufgenommen werden, dass der Empfänger des Schrotts die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet. Der Schrotthändler hat die Umsatzsteuer auszurechnen und ans Finanzamt abführen. In gleichem Atemzug kann er jedoch in gleicher Höhe Vorsteuer gegenrechnen. Ein Nullsummenspiel, das nur die Sicherung der Umsatzsteuerzahlung zum Ziel hat.
5. Gewinnermittlung 2010: Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden steht spätestens für die Bilanzerstellung für 2010 die Anpassung der Handelsbilanz an die Spielregeln des Bilanzmodernisierungsgesetzes (kurz BilMoG) an. Das bedeutet Mehrarbeit für den Berater und damit leider auch ein höheres Honorar. Denn schließlich muss die Bilanz einmal nach den neuen BilMoG-Regeln erstellt werden und ein zweites Mal nach steuerlichen Gesichtspunkten.
Das sollten Sie wissen: Selbstständige sollten mit ihrem Steuerberater vereinbaren, dass er anstatt zwei Bilanzen nur eine Überleitungsrechnung von der Handels- zur Steuerbilanz erstellt. Das akzeptiert das Finanzamt auch und ist weniger zeitintensiv. Zum anderen sollte - um bösen Überraschungen vorzubeugen - im Vorfeld ein Zeit- oder Pauschalhonorar ausgehandelt werden.
Weitere Erledigungen
kurz gemeldet
Geschäftsunterlagen schreddern: Ist die sechs- bis zehnjährige Aufbewahrungsfrist für steuerlich relevante Geschäftsunterlagen abgelaufen, dürfen Sie den Schredder anwerfen. Doch aufgepasst! Bei der Berechnung der Aufbewahrungsfrist steckt der Teufel im Detail. Mit dem kostenlosen Abruf unter deutsche-handwerks-zeitung.de/aufbewahrungspflichten stehen Sie auf der sicheren Seite.
Zweigleisig fahren: Nutzen Sie Ihren Betriebs-Pkw nur sehr selten privat, sollten Sie gleich zu Beginn des Jahres mit der Führung eines Fahrtenbuchs beginnen. Vorteil: Am Jahresende können Sie dann eine Vergleichsrechnung starten, ob Sie bei Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils mit der Fahrtenbuchmethode oder mit der Schätzmethode nach der Ein-Prozent-Regelung steuerlich günstiger fahren.
Selbstanzeige: Wer steuerlich ein schlechtes Gewissen hat und beim Finanzamt reinen Tisch machen möchte, sollte schleunigst seinen Steuerberater einschalten und mit dessen Unterstützung eine Selbstanzeige einreichen. Die Bundesregierung bastelt nämlich an einer Verschärfung. Die gewünschte Straffreiheit bei Selbstanzeige ist nach diesen Plänen nur noch unter erschwerten Bedingungen zu erzielen.
Vorsteuervergütung: Musste ein Unternehmer im Jahr 2009 wegen einer beruflichen Auswärtstätigkeit in einem EU-Land oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Umsatzsteuer bezahlen, erhält er diese im Rahmen des Vorsteuervergütungs-Verfahrens erstattet. Letzter Stichtag für die elektronische Antragstellung beim Bundeszentralamt für Steuern ist jedoch der 31. März 2011. Für die im EU/EWR-Ausland bezahlte Umsatzsteuer des Jahres 2010 hat die Antragstellung noch Zeit bis zum 30. September 2011.
Freistellungen: Haben Sie Bauleistungen vergeben oder führen Sie selbst Bauleistungen aus, prüfen Sie die Ihnen von anderen Unternehmern vorgelegten Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer und Ihre eigenen vom Finanzamt ausgestellten Freistellungen. Viele dieser Freistellungen sind nämlich zum Jahreswechsel ungültig geworden.