Das Bundessozialgericht hat am 17. März 2010 in weiteren Entscheidungen die Erhebung von Beiträgen auch bei Ratenauszahlungen und aus "abgetretenen Verträgen" bestätigt.
Beitragspflichtige Einkünfte bei privaten Versicherungen
Im ersten Verfahren (Az.: B 12 KR 5/09 R) war eine Kapitalauszahlung in acht Raten in den Jahren 2005 bis 2012 ve reinbart. Der klagende Rentner verlangte, dass die Auszahlungen als Rente anzusehen seien. Somit dürften Beiträge für die jeweiligen Raten erst im Zeitpunkt der Auszahlung eine Beitragspflicht für diesen einzelnen Monat auslösen.
Das Bundessozialgericht sah die "Ratenzahlung" hingegen als eine Kapitalauszahlung an und bestätigte die Auffassung der Krankenkasse, wonach be reits die Zahlung der ersten Rate die Zahlungspflicht für ein Einhundertzwanzigstel der Gesamtsumme des Gesamtbetrages auslöst.
Beitragspflicht einer "abgetretenen" Kapitallebensversicherung
Im zweiten Verfahren (Az.: B 12 KR 4/09) war die Beitragspflicht einer "abgetretenen" Kapitallebensversicherung strittig. Ein f reiwillig versicherter Selbstständiger hatte die Kapitalleistung seiner Lebensversicherung zur Sicherung eines Darlehens an eine Bank abgetreten. Diese erhielt bei Fälligkeit die Auszahlungssumme zur Tilgung des Darlehens vom Versicherungsunternehmen ausbezahlt. Die Krankenkasse sah auch in der an die Bank fließenden Summe beitragspflichtige Einnahmen zum Lebensunterhalt ihres f reiwilligen Mitgliedes und verlangte für zehn Jahre Beiträge aus einem einhundertzwanzigstel der Auszahlungssumme und erhöhte den Monatsbeitrag entsprechend.
Das Bundessozialgericht sah die Leistungen aus der Kapitallebensversicherung unabhängig davon, ob die Leistung an den Versicherungsnehmer selbst oder an eine andere Person oder Stelle gezahlt wird, als beitragspflichtige Einkünfte für die f reiwillige Krankenversicherung an. Unerheblich sei nach der Auffassung des Gerichtes auch, wann die Ansprüche abgetreten wurden. rei