Die neuesten Entwicklungen bei Autokauf, Privatnutzung und Fahrtenbuch
Von Bernhard Köstler

Steuer-1x1 zum betrieblichen Fuhrpark
Das Thema Betriebs-Pkw ist und bleibt bei Betriebs-, Lohn- und Umsatzsteuerprüfungen Reiz- und Streitthema Nummer eins. Kein Wunder, schließlich hat beinahe jeder Handwerksbetrieb seinen betrieblichen Fuhrpark.
Im Folgenden stellen die Experten der Deutschen Handwerks Zeitung Ihnen die neuesten und interessantesten steuerlichen Entwicklungen rund um das Thema „betrieblicher Fuhrpark und Finanzamt“ vor:
Autokauf: Betrieblich oder privat?
Können Sie dem Finanzamt beim besten Willen nicht nachweisen, dass Sie Ihren betrieblichen Pkw zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke nutzen, scheidet die Ein-Prozent-Regelung für die zu versteuernde Privatnutzung aus. Folge: Das Finanzamt schätzt die Privatnutzung und übrig bleiben kaum absetzbare Pkw-Kosten.
DHZ -Tipp: Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, den Pkw im Privatvermögen zu halten. Sie sparen sich hier das Führen eines Fahrtenbuchs, Diskussionen mit dem Finanzamt und müssen Ihrem Gewinn weder einen Privatnutzungsanteil hinzurechnen noch Betriebsausgaben buchen. Und dennoch gibt es auf Antrag Geld zurück. Sie können den Pkw nämlich Ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuordnen. Das funktioniert, sobald Sie eine mindestens zehnprozentige unternehmerische Nutzung nachweisen können. In diesem Fall gibt es die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis vom Finanzamt zurück und Sie müssen jeden Monat nur für die Umsatzsteuer einen Privatanteil versteuern und dafür Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen.
Beispiel: Sie kaufen sich einen Nissan X-Trail für 27.000 Euro zzgl. 5.130 Euro Umsatzsteuer. Sie ordnen diesen Pkw nicht ihrem Betriebsvermögen, sondern nur Ihrem Unternehmensvermögen zu. Folge: Sie bekommen die 5.130 Euro als Vorsteuer erstattet. Dafür müssen Sie jeden Monat Umsatzsteuer ans Finanzamt in Höhe von 49 Euro überweisen (32.130 Euro x 1 Prozent = 325 Euro, davon 80 Prozent = 260 Euro, davon 19 Prozent).
Fazit: Das Fahrzeug nur dem Unternehmensvermögen zuzurechnen ist also ein echter Finanzierungskick.
Privatnutzung: Eiserne Disziplin ist gefragt
Haben Sie mehrere Fahrzeuge in Ihrem Fuhrpark, darf das Finanzamt mit Rückendeckung des Bundesfinanzhofs für jedes einzelne Fahrzeug eine Privatnutzung durch Sie oder Ihre Familienangehörigen unterstellen. Das kann ziemlich teuer werden.
DHZ -Tipp: Da das Argument, dass Sie im Privatvermögen ebenfalls Fahrzeuge besitzen, nicht mehr zieht, sollten Sie bei mehreren Fahrzeugen im Betrieb unbedingt Fahrtenbücher führen. Nur so können Sie das Finanzamt letztendlich davon überzeugen, dass Sie nicht jedes Fahrzeug privat nutzen.
Apropos Fahrtenbuch: Das sind die Stolperfallen
Doch die Aufzeichnungen über ein Fahrtenbuch sind leider kein Garant dafür, dass das Finanzamt Ihren Gewinn wegen der Privatnutzung mehrerer Fahrzeuge nicht erhöht. Insbesondere bei elektronischen Fahrtenbüchern kommt es bei Prüfungen des Finanzamts immer wieder zu bösen Überraschungen. Hintergrund: Die Aufzeichnungen dürfen nachträglich nicht mehr änderbar sein.
DHZ -Tipp: Geben Sie sich noch so viel Mühe und zeichnen Ihre Fahrten über eine Excel-Datei fein säuberlich auf, wird das Finanzamt diese Aufzeichnungen nicht akzeptieren. Denn bei Excel sind nachträgliche Änderungen (O-Ton Finanzamt: „Manipulationen“) nicht ausgeschlossen. Dasselbe gilt für installierte Fahrtenschreiber, bei denen Sie zumindest den Grund für die Fahrt und den Namen des besuchten Kunden eintragen können. Denn diese manuellen Eingaben sind häufig auch nach Herunterladen der Dateien auf den Computer noch änderbar. Folge: Das Fahrtenbuch ist steuerlich unwirksam (FG Münster, Urteil v. 04.02.2010, Az. 5 K 5046/07).
Privatnutzung von Werkstatt- bzw. Kastenwagen - nein danke
Nicht alle Fahrzeuge des Fuhrparks eignen sich zur Privatnutzung. Das musste bereits 2008 der Bundesfinanzhof zugeben (Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07). Bei einem Fahrzeug, das im hinteren Bereich verblechte Fenster und statt Rücksitzen eingebaute Material- und Werkzeugschränke hat, ist die Privatnutzung ausgeschlossen. Ein Privatanteil ist für solche Fahrzeuge nicht anzusetzen, selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde.
DHZ -Tipp: Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Fotos von dem Fahrzeug gemacht werden. Denn bei Jahre später stattfindenden Prüfungen des Finanzamts kann es schon einmal vorkommen, dass die fraglichen Fahrzeuge sich nicht mehr im Fuhrpark befinden (verkauft, verschrottet, gestohlen). In diesem Fall dürfte ohne Beweisfotos die Besteuerung des Privatnutzungsanteils nicht verhindert werden können.