Während der Rufbereitschaft auf dem Weg zur Arbeit
Kein Ersatz des Unfallschadens bei Einsatz eines Privat-Kfz
Wird ein Mitarbeiter während der Rufbereitschaft zur Arbeit gerufen, muss der Arbeitgeber einen Unfallschaden, den der Mitarbeiter mit dem Privatfahrzeug auf dem Weg zur Arbeitsstelle erleidet, nicht ersetzen.
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München (Az. 6 Sa 637/09) ist dies darin begründet, dass der Mitarbeiter sein Fahrzeug in so einem Fall nicht auf Aufforderung bzw. mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsfeld einsetzt. Denn die Zeit für den Weg zur Arbeitsstelle sei keine Arbeitszeit. Die Wegezeit sei der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzurechnen, zumal der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft selbst bestimmen könne. Das Urteil ist unter www.arbg.bayern.de nachzulesen.hm