Arbeitgeber darf Mitarbeiterin auffordern, ihre Verständigungskompetenz zu verbessern
Sprachkurs ist keine Diskriminierung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 23. Dezember 2009 (Az.: 6 Sa 158/09) entschieden, dass die an einen Arbeitnehmer, der nicht deutscher Muttersprachler ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, keine „Belästigung“ im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstellt und deshalb keinen Entschädigungsanspruch begründet.
Im Streitfall war die im damaligen Jugoslawien geborene Arbeitnehmerin, deren Muttersprache Kroatisch ist, seit 1985 als Reinigungskraft und Vertretung der Kassenkräfte in einem Schwimmbad tätig. Ihr Arbeitgeber forderte sie mehrfach zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf. Er verwies dabei auf ihre unzureichenden Deutschkenntnisse, die zu Problemen in der Verständigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden führten, so dass ein aufgabengerechter Einsatz nicht möglich ist, wenn sie Sachverhalte nicht versteht. Die Arbeitnehmerin widersprach dem und erhob schließlich Klage und verlangte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 15.000 Euro mit dem Argument, sie sei diskriminiert worden.
Das LAG Schleswig-Holstein wies die Klage mit der Begründung ab, die Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses sei nicht aus Gründen der ethnischen Herkunft oder der Rasse im Sinne des AGG erfolgt. Für den Arbeitgeber spielte die konkrete Herkunft der Arbeitnehmerin aus dem ehemaligen Jugoslawien und ihre Muttersprache Kroatisch keine Rolle. Die Aufforderungen des Arbeitgebers knüpften nicht an ihre Ethnie, sondern an die Sprachkompetenz der Arbeitnehmerin an, so das Gericht.
Zwar könne das Erfordernis von Sprachkenntnissen als Einstellungsvoraussetzung grundsätzlich eine mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft im Sinne des AGG begründen. Im Streitfall geht es aber nicht um eine Einstellungsvoraussetzung, sondern ausschließlich darum, ob die bereits beschäftigte Arbeitnehmerin (noch) über die aus Sicht des Arbeitgebers erforderliche Qualifikation für die ausgeübte Tätigkeit in sprachlicher Hinsicht verfügt. Der Arbeitgeber will die Arbeitnehmerin auch gar nicht schlechter behandeln als deutsche Muttersprachler. Vielmehr bezweckt er, der Arbeitnehmerin zu besseren deutschen Sprachkenntnissen zu verhelfen, so die Urteilsbegründung.
Das LAG Schleswig-Holstein hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, eine Belästigung im Sinne des AGG ist, wenn der aufgeforderte Arbeitnehmer nicht deutscher „Muttersprachler“ ist (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 48/10).mm