Zahlungsmöglichkeit für freiwillige Einzahlungen 2009 endet am 31. März 2010
Günter Reichentaler
Beiträge zur Rentenversicherung jetzt fällig
Mit dem 31. März 2010 endet die Möglichkeit zur Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge für das Kalenderjahr 2009.
Eine lückenlose Beitragszahlung ist für zahlreiche rentenversicherte Personen schon seit 1984 Voraussetzung zum Erhalt des Rentenanspruches im Falle von Erwerbsminderung.
Darüber hinaus erhöhen die gezahlten Beiträge auch die Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenenrenten. Deshalb sollte jeder, der für das Jahr 2009 noch keine Beitragsbescheinigung von seinem Rentenversicherungsträger erhalten hat, überprüfen, ob alle Monate im Jahr 2009 mit Rentenzeiten belegt sind, um Nachteile zu vermeiden.
Erwerbsminderungsrenten erhalten
Nur Versicherte, die vor dem 1.1.1984 bereits mindestens 60 Monate Beitragszeit zurückgelegt hatten, können sich durch eine ununterbrochene Versicherung seither den Anspruch auf eine vorzeitige Rente bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung erhalten. Als Versicherung in diesem Sinne gilt auch die Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Wird diese lückenlose Absicherung unterbrochen, geht der Anspruch verloren, selbst wenn nur ein einziger Monat fehlt. Der Anspruch kann dann zukünftig nur mit einer Pflichtversicherung wieder erworben werden.
Beitragshöhe mit Berater klären
Für die „Nachzahlung“ von Beiträgen für das Kalenderjahr 2009 beträgt der Mindestbeitrag 79,60 Euro je Monat. Über diesen Betrag hinaus ist jede Zahlung bis zum Höchstbeitrag von 1.074,60 Euro je Monat zulässig. Diese Werte gelten für das gesamte Bundesgebiet. Welcher Beitrag am sinnvollsten gezahlt werden sollte, ist gegebenenfalls im Rahmen eines Beratungsgespräches bei der Rentenversicherung und ihren Beratungsstellen zu klären.
Dort ist auch zu erfragen, für welche Monate Beiträge noch zu entrichten sind.
Die Beiträge können nur dann für 2009 von der Rentenversicherung angerechnet werden, wenn sie bis zum 31.3.2010 auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers eingegangen sind oder zumindest das Konto des Beitragszahlers bereits am 31.3.2010 mit der Überweisung belastet war. Eine Bereiterklärung reicht in der Regel nicht aus. Nur soweit in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3. ein Beitrags- oder Rentenverfahren (noch) läuft, ist dies relevant. Hier verlängert sich die Berechtigung zur Nachzahlung von Beiträgen bis 3 Monate nach Verfahrensende.
Um die Gefahr des Versäumens eines Zahlungstermines auszuschalten, empfiehlt es sich, die Beiträge im Abbuchungsverfahren zu entrichten.