Detektiv deckt Fehlverhalten eines Arbeitnehmers auf
Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat mit Urteil vom 1. April 2009 6 Sa 1593/08 entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtmäßig ist, wenn der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit einem Dritten erklärt, eine angebotene Schwarzarbeit ausführen zu können.
Im Streitfall war ein über 20 Jahre beschäftigter Mitarbeiter (Schweißer) eines Metallunternehmens betriebsbedingt gekündigt worden. Während der Kündigungsfrist stieg sein Krankenstand stark an. Der Arbeitgeber beauftragte daraufhin einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeitszeiten. Dieser rief den Mitarbeiter an und äußerte, jemanden für Innenausbautätigkeiten zu benötigen. Der gekündigte Mitarbeiter bot dem Detektiv daraufhin seine Arbeitsleistung für Maurer- und Malerarbeiten an und äußerte, dass er zurzeit krank sei und für die Arbeiten sofort zur Verfügung stehe.
Für das Hessische LAG stand aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Mitarbeiter dem Detektiv seine Arbeitsleistung für schwere körperliche Arbeiten im Innenausbau angeboten und seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat. Dieses Verhalten kann selbst dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn sich der Arbeitnehmer dadurch keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen hat, weil der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum bereits abgelaufen war. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits durch die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst durch das tatsächliche Durchführen von Arbeiten erschüttert ist.
Der Arbeitnehmer verletzte mit diesem Verhalten nicht nur seine Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit stelle ein unredliches Verhalten dar, das unabhängig davon, ob die Arbeitsunfähigkeit zu einer Belastung des Arbeitgebers mit Entgeltfortzahlungskosten führt oder nicht, die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zerstört, so das Hessische LAG.mm