Der Bundesfinanzhof hat seinen Beschluss zur steuerlichen Absetzbarkeit von teils betrieblichen, teils privaten Reisekosten veröffentlicht. Wie von der DHZ schon mehrfach angeraten, sind die Reisekosten teilweise als Betriebsausgaben abziehbar.
Finanzämter müssen Urlaubs- und Geschäftsreisen abgrenzen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am
13. Janaur 2010 seinen mit Spannung erwarteten Beschluss zur steuerlichen Absetzbarkeit von teils betrieblichen, teils privaten Reisekosten veröffentlicht.
Wie die Steuerredaktion der Deutschen Handwerks Zeitung bereits mehrfach geschrieben hat, sind die Reisekosten teilweise als Betriebsausgaben abziehbar. Bisher zeigten sich die Finanzämter kompromisslos, wenn sie auf Geschäftsreisen eines Selbstständigen stießen, die teils private, teils betriebliche Gründe hatten. Der Betriebsausgabenabzug für solche gemischten Aufwendungen wurde häufig nach § 12 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in voller Höhe gestrichen.
Richter zeigten sich
jetzt großzügig
Doch die Richter des Bundesfinanzhofs zeigten sich großzügiger und bestätigten damit die Auffassung der Deutschen Handwerks Zeitung .
Die während der Geschäftsreise angefallenen Kosten sind in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen (Pressemitteilung Nr. 1/10 vom 13. Januar 2010 zum Beschluss des Großen Senats 1/06 vom 21. September 2009). Die Aufteilung erfolgt in den folgenden drei Schritten:
Schritt 1
Voll abziehbare Ausgaben: Ermittlung der ausschließlich betrieblichen Ausgaben (Seminargebühren, Ausgaben für Treffen mit Geschäftspartnern, etc.).
Schritt 2
Nicht abziehbare Ausgaben: Alle rein privaten Ausgaben sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar (Pauschale für Sightseeing, etc.).
Schritt 3
Allgemeine Kosten aufteilen: Die An- und Abreisekosten sowie die Übernachtungskosten sind nach Zeitanteilen aufzuteilen. Hängt ein Unternehmer an seine betriebliche Geschäftsreise einige Tage Urlaub an und betrug der betriebliche Anteil der Reise dadurch 70 Prozent und der private Anteil 30 Prozent, so dürfen 70 Prozent dieser allgemeinen Ausgaben den gewinnmindernden Betriebsausgaben zugeschlagen werden.
Tipp: Um das Finanzamt glaubhaft vom betrieblichen Umfang der Reise zu überzeugen, sollten Unternehmer für jeden einzelnen Tag der Geschäftsreise ausführlich und exakt aufzeichnen, welche konkreten Tätigkeiten an welchem Tag verrichtet wurden. bek