Neue Falle für Arbeitgeber Arbeitnehmererfindungsgesetz modernisiert

Durch das "Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts" wurde nicht nur das Patentrecht vereinfacht und modernisiert. Zugleich wurde auch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (AErfG) geändert. Insbesondere wurde die zentrale Vorschrift zur Überleitung der Rechte an einer Arbeitnehmererfindung reformiert. Die Rechtsänderungen sind mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten.

Marcus Halder

Arbeitnehmererfindungsgesetz modernisiert

Das AErfG bezweckt, die Zuordnung einer im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicherzustellen und dem Arbeitnehmer eine angemessene Erfindervergütung dafür zu gewähren.

Bisher war der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer mitzuteilen, ob er die Erfindung in Anspruch nimmt. Die unbeschränkte Inanspruchnahme führte zum Übergang sämtlicher (Verwertungs-)Rechte auf den Arbeitgeber. Unterblieb die fristgerechte Inanspruchnahme, so war die Erfindung "frei" geworden. In der Folge stand sie dann alleine dem Arbeitnehmer zur Verwertung zu. Dies hatte etwa weitreichende Konsequenzen, wenn der Arbeitgeber in Unkenntnis der Rechtslage die formelle Inanspruchnahme unterlassen hatte, gleichwohl aber die Verwertung der Erfindung vorantrieb, z.B. ein Patent anmeldete und die Produktion aufnahm (vgl. auch Urteil des BGH vom 4. April 2006, Az. X ZR 155/03, "Haftetikett").

Nunmehr unterstellt § 6 Abs. 2 AErfG die Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber. Das heißt, die Arbeitnehmererfindungen gehen vier Monate nach ihrer Meldung durch den Arbeitnehmer automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher ausdrücklich freigibt. Dabei reicht nach neuem Recht eine Erfinder- oder Inanspruchnahmemeldung ohne Originalunterschrift z.B. per E-Mail aus. In der Sache bleibt es bei dem genannten Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Diensterfindungen seines Mitarbeiters. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer dafür einen Anspruch auf Vergütung.

Neues Risiko

Arbeitgeber müssen allerdings aufpassen. Ist ein Arbeitgeber nicht an der Verwertung der Erfindung interessiert und versäumt er die fristgerechte Freigabeerklärung, gehen die Rechte der Erfindung dennoch auf ihn über. In der Regel ist er dann verpflichtet, eine Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen. Unterlässt er dies, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Erfinders führen. Begrenzt sind diese Risiken durch die auch weiterhin bestehende Möglichkeit des Arbeitgebers, jederzeit die Erfindung gemäß § 8 AErfG wieder freizugeben. Auf diese Weise kann zumindest für die Zukunft die - ggf. vergütungspflichtige - Bindung wieder aufgehoben werden.