Mit dem heutigen Weiberfasching startet die heiße Phase der tollen Tage. Was bedeutet das für Ihren Handwerksbetrieb? Einige Tipps, damit Inhaber und Angestellte richtig feiern können.
Zehn Rechtstipps für den Karneval
Der Versicherer Roland Rechtsschutz hat gemeinsam mit der Partneranwältin Pamela Klein folgende Tipps zusammen gestellt:
Verkleiden, aber richtig
Ohne Kostüme kein Karneval – beim Verkleiden sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt. Allerdings sollte die Verkleidung alltagstauglich sein und kein öffentliches Ärgernis erregen, etwa weil sie exhibitionistisch wirkt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet.
"Ob man sich als sexy Krankenschwester oder braver Mönch verkleidet, bleibt jedem selbst überlassen – solange man andere durch das Kostüm nicht provoziert, ist das Karnevals-Outfit unbedenklich“, so Rechtsanwältin Pamela Klein.
Karneval am Arbeitsplatz ist Chefsache
Ob Kostüm oder das Gläschen Sekt mit den Kollegen: Die fünfte Jahreszeit führt nicht automatisch zu einer Ausnahmesituation am Arbeitsplatz. Enthält der Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung Kleidungsvorschriften, sind diese zu beachten. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer sich bürotauglich kleiden. "Ob auf die 'tollen Tage' im Büro angestoßen werden darf und ob Kostüme erlaubt sind, bestimmt der Chef. Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert eine Abmahnung, im Wiederholungsfalle sogar die Kündigung", erklärt die Anwältin.
Weiberfastnacht: Krawatten aufgepasst
Wer ohne zu fragen fremde Krawattenspitzen abschneidet, kann von schlipsgeschädigten Herren auf Schadenersatz verklagt werden. Rechtlich gilt das Schlipsabschneiden als Eigentumsverletzung – hat das Gericht keinen Sinn für den karnevalistischen Brauch, muss die Dame zahlen. "Am besten fragt man, bevor man die Schere ansetzt, damit die Herren in die jecke Tat einwilligen können", rät die Expertin.
Achtung beim Rosenmontagszug
Im "Kamelle-Regen" ist Vorsicht geboten: Jecke, die sich einen Karnevalszug ansehen, gehen freiwillig das Risiko ein, verletzt zu werden. "Während das Werfen kleinerer Gegenstände von den Karnevalswagen allgemein üblich ist, werden im Rheinland auch Pralinenschachteln oder Schokoladentafeln geworfen – für unglückliche Treffer übernehmen die Veranstalter keine Haftung, also aufgepasst", rät Pamela Klein.