Begriffserklärung Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung

Nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) können für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden. Doch was genau ist der Unterschied?

Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung

Rasenmähen und Badrenovieren, Reinigung der Wohnung und Reparatur der Heizung. Alles Arbeiten, die im Privathaushalt anfallen, aber nur zwei davon sind als haushaltsnahe Dienstleistung anzusetzen (Rasenmähen und Reinigung der Wohnung), zwei hingegen sind Handwerkerleistungen (Badrenovieren und Reparatur der Heizung). Eine Abgrenzung zwischen beiden Begriffen fällt oft schwer, beispielsweise, wenn es sich um Fensterreinigung (haushaltsnahe Dienstleistung) und Fensterreparatur (Handwerkerleistung) handelt.

Bei der Abgrenzung der beiden Begriffe kommt es nicht auf die Tätigkeit an sich an oder die Person, die sie erbringt, sondern darauf, ob die Tätigkeit, die im Privathaushalt erbracht wird, der Hauswirtschaft zugerechnet werden kann.

Wer eine Steuerminderung in Anspruch nehmen möchte, sollte sich daher an die Definition des Bundesfinanzhofs halten, der in einem Urteil beide Begriffe gegeneinander abgegrenzt hat (BFH v. 01.02.2007, Az.: VI R 77/05):

Demnach sind haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Zur Hauswirtschaft sind laut BFH Tätigkeiten zu zählen, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. In diesem Sinne sind hauswirtschaftliche Tätigkeiten solche, die der Versorgung einer Familie in ihrem Privathaushalt dienen. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 15. Februar 2010 mit der Anlage 1 eine beispielhafte Auszählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen herausgegeben. Dieses Schreiben können Sie unter bundesfinanzministerium.de herunterladen.

Für Handwerkerleistungen für Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in Privathaushalten kann der Steuerpflichtige einen Steuerbonus von 20 Prozent seiner Aufwendungen von maximal 6.000, also höchstens 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt in Anspruch nehmen. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, keine Materialkosten (§ 35a Abs. 3 EStG).

Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird ein Steuerbonus in Höhe von 20 Prozent, höchstens jedoch 4.000 Euro der Aufwendungen gewährt (§ 35a Abs. 2 EStG).


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